Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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492
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492 Pandect. L. XX. Tit. 3. {)uae res plgnori vel hyp- &

10. SCAEVOLA Hb. VI. Big. — Der Erbe eines Vor-mundes hatte sich mit dem Erben eines Mündels anf elSumme verglichen, und nachdem er den grössten Iheil « agezahlt hatte, für den Ueberrest ein Pfand gegebeu; es e .stand die Frage, ob die Sache in Bezug auf den alten 9 0 "/.(.als zu Itecht verpfändet betrachtet werden könne? D' e . .wort hat gelautet: den vorliegenden Umstünden nach se*als verpfändet zu betrachten« •

Dritter Titol.

Quac res pignori vel hypolhecue dalae obltgnon possunl. ,

(Von den Sachen, die zum Unterpfand oder zur llypotw

gegeben nicht verpflichtet werden.) .

1. MARCIAN. Üb. sing, ad form. hyp. — Ein M ö jJkann ohne Ermächtigung' seines Vormundes keine Hyp 0 .bestellen. §. 1. Wenn ein Familiensobn oder ein Sclav czu seinem Sondergute gehörige Sache einem Andern terp» ^hat, so findet keine Verpflichtung in Ansehung derselben swenn sie auch die freie Verwaltung ihres Soudergnts ha 'ebenso wie sie auch keine Schenkuug machen dürfen; ,', (<ho weit erstreckt sich die ihnen zuständige Verwaltung "^Doch ist die Frage, inwieweit ihnen die Verwaltung ' . .Sonderguts verstattet sei, [nicht Rechtens, sondern betrilf'J . gThatsache. §. 2. Die Sache, welche Jemand nicht * 8 . .kann, weil sie nicht Gegenstand des Verkehrs für ""'

kann er auch nicht zum Pfaude empfangen, wie der **•Pius an den Claudius Saturninus rescribirt hat. Wie e „wenn Jemand ein streitiges Grundstück zum Pfände emv*,_^hat, kann er da mit einer Einrede abgewiesen werdenOctavenus glaubte, dass die Einrede auch in Ansehung' ,Pfändern Statt habe. Die Zulässigkeit dieser Einrede, JjScävola im dritten Buche seiner vermischten Abhandln"»erstreckt sich auch auf bewegliche Sachen. , 0

2. GAJ. lib. sing, de form. hyp. — Wenn Je«» 8 " j,,,,eine Frau, die sich verbürgt hat, oder für einen Familie" 8dem dem Senatsbeschluss zuwider Geld vorgeschossen ^f'ifjnHypothek bestellt hat, so ist die Frage, ob diesem zu p^sei? In Bezug auf den, der für eine Frau eine ihm 8 e fj e „;Sache verpfändet hat, ist die Frage leichter zu entecheidenn man kommt ihm ebenso zur Hülfe, wie dem für ^ ie « oC beingetretenen Bürgen dieselbe Einrede ertheilt wird« ,~ irwird auch in Betreff dessen, der eine ihm gehörige SacW ^einen Familiensohn verpfändet hat, dasselbe als ff""'^cjaltLauptet werden können, was in Ansehung seines Bürgenfindet.