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Dec t. L. XX. Tit. 2. In quibus caussh vel hyp. etc. 491
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srefi"^' vei *Pfändet worden ist, bo wird hieraus ganz richtig
°gert, dass er durch die Bürgschaftsübernahme selbst ge-
freU- e | m - aaSSen A " ftra ff zur Verpfändung ertheilt habe; sind
^o A ^ m S e ^° r 'ff e Sachen erst nachher als Pfand bestellt
« n j so werden sie nicht verpfändet sein.Von «. TJLP. hb. LXXIII. ad Ed. — Wiewohl in Ansehungseh 8 ! i *^ , ' sc ' len Grundstücken das Uebereinkommen als still-8c ] ( ^'S e "d getroffen angenommen wird, dass das Hineinge-hen ,,n< ^ Hineingebrachte so verpfändet sein solle, wie«in» Xr * a, " ,lu °" c klich ausgemacht worden wäre, so steht dochg e Ver l>fänduiig dieser Art der Freiheitsertheilung nicht ent-sag. ' hiermit stimmt anch Pomponius überein; denn ere ; n ' Ww Umstand,] dass [ein Sclav] wegen des Bewobneng■yy Hauses verpfändet sei, stehe geiner Freilassung nicht im
der £ P 9 MP0N - 1Lb> XIL ex var - ^clion. — In Betrefftfjj . ant »h*chen Grundstücke werden die darauf gewachsenens c l ( , e a '* dem Eigenthiimer des verpachteten Landgutes still-c ''«s f,'^ en ^ verpfändet angesehen, auch wenn kein ausdrückli-al) B .^'einkommen darüber getroffen worden ist. §. 1. "Wirdgej, ," e *» Was [in städtische Grundstücke] hineingeführt oder\y a . " Worden, als verpfändet angesehen, oder blog dasjenige,"oll?" 1 ^ er Absicht dahingebracht worden, dass es da bleiben
""- Das letztere ist zu bejahen.e 'n .*>• PAUL. lib. II. Senlenliar. — Wenn der Schuldnerv 0n a "ehn unverzinslich erhalten hat, so kann der Gläubigera Uf Ii'i V ^ rtra £ e der ihm verpfändeten Sache die Zinsen big
olie des gesetzmässigen Ziiisfusses abziehen '').\J nte J « Ioem Hb. sing, de off. Praet.Vig. — Es igt > 2 ) einn n i * Cu ied zwischen dem wegen Miethzinses Verpfändeten,pfa n if m > Wag übereinkunftsweise als ausdrückliches Unter-f r „jj " a ftet, weil man [ausdrücklich] verpfändete Sclaven nichtn, ir s . 8en kann; wenn man aber ein Haus bewohnt, [mithin,,n d H- ^'^kweigeudes Pfandrecht an dem Hineingegchafftenla Sg ne '»gebrachten besteht,] so kann man die Sclaven frei-scjjj ' *° ^Dge nicht wegen Miethsrückstände gerichtliche Be-Pfan<f Dfl . e <a " gefunden hat, dann kann man die als Unter-\y„ . l ' lr " c kbehaltenen Sclaven nicht mehr freilassen; daherl hlt der KechtsgelehrteNerva ausgelacht, weil er behauptet,a -ittel e -> • ° lmten wegen Miethzinses festgehaltene SclavenZeigeng auf sie durch das Fenster freigelassen werden.
äJ} , . e ' ' v V ie ,nich diinkt, vortreffliche Erklärung dieses so wi-^ f »vrechmi,l scheinenden Gesetzes s. bei Gluck XIV. p.5l.12) »t erk1art die Befngniss des Zinsenabzugs vom Verzug.' Vu * cr Text hat durch einen Druckfehler statt Est, Et.