490 Pawdect. L. XX. Tit. 2. In guibus causste uel ltyp-
etc
2. MARCTAN. lib. sing, ad form. hyp. — Po Ä!niiiK schreibt iin vierzigsten 1 in che seiner vermischten Scten: es hafte dasjenige, was von einem Mietlismann «> *Miethswohnung hineingeschafft und gebracht worden, nichtfür den Miethszins unterpfandsweise, sondern auch wen"
die Wohnung selbst durch seine Schuld verschlechtert
habei
so dass desLaib wider ihn die Klage aus der Vennietbuiiffgründet ist. . .
3. TJLP. lib. LXXIII. ad Ed. — Wenn eine Nieder^
rdeo
A
oder eine Herberge, oder ein leerer Platz gemiethet v * r °ist, so glaubt Neratius, es finde auch hier ein stillscu ^gendes Üebereinkommen in BetrelF des Hineingeschafn eDHineingebrachten Statt; die» ist richtig. . ä
4. NE11ATIUS lib. I. Membran. — Es ist ^ ecb ^ lt idass Dasjenige, was in städtische Grundstücke hineing' e j fl«nd geschafft worden ist, als verpfändet angesehen wir"' . e jwenn man stillschweigend dahin übereingekommen wa re ' g 8ländlichen Grundstücken ' °) findet das Gegentheil Statt. §■ *'. ePkann Zweifel entstehen, zu welcher Zahl von Grün 1 "'". ,, 9Ställe im offenen Felde, welche nicht mit andern »*. ,;ezusammenhängen , gerechnet werden sollen; städtische s ' 11 ]ltnun auf keinen Fall, indem sie von andern Gebäude" eabgesondert sind. In Beziehung auf die Frage weg eU u$solchen stillschweigenden Pfandrechts, sind sie jedoch VOStädtischen Grundstücken in nichts verschieden. .„j
5. MARCIÜS lib. tmg. ad form. hyp. — Poml' 0 ^,,,schreibt im dreizehnten Buche seiner vermischten Sc" .dass, wenn der Mietlismann mir wiederum das Wohnen " . ^geldlich verstattet, dasjenige, was ich hineingebracht haP e > j„.Eigenthümer des Gebäudes nicht verpfändet werde. §• j e «gleichen, sagt er, ist zu bemerken, dass mit Einwilfiff 1 /"? e .Eigentümers ein Pfand auch unter der Bedingung hm« |jschafft werden könne, dass es nur für die Hälfte der " <haften solle. §. 2. Wenn Jemand eiue Bürgschaft über" 1 ^während eine ihm gehörige Sache von dem, für den
pies«
10) Praed- rustict/m, das dem urbanum entgegensteht.Bezeichnungen haben in Bezug auf das Pfandrecht eI . .jiei'idere Bedeutung, als in der Lehre von den Dienstbar^ j,
rusiieum. Sind" beide Arten von Grundstücke" ■ .,
pachtet worden, also z. B. Aecker u. s. w. mit da* 0
— gjjjei
praed
hörigen Gebäuden, so bleibt trotz dem der CharaK' (f j,praed. ruslici vorherrschend (s. Glück XVII'- !'• * bel i i" 1Dies zum richtigen Verständnis» dieser Ausdrücke QText