Pa *dkct. L. XX. Tit. 3. In guilms caussis vel hyp. etc. 489
sei 6 j- en geschafft Labe, darauf aber mit .Tode abgegangeniud' e " )e " m it de» hypothekarischen Klage fordern könne,La m SOwou ' das Aeuasere der Waaren verändert, als [iiber-w yJ andere Waaren hineingeschaut worden sind. Die Ant-hat gelautet: es wird dasjenige als verpfändet angesehen,l ü , Zur ^eit des Todes des Schuldners in dem Laden vorge-8], . "worden ist. §. 1. — 35. — Ingleichen behandelte er,^. 'n lirief folgenden Inhalts an ihn erlassen worden war:auf X Von ^' r e ' n D ar l e '»n von fünfzig Denaren^ klommen, habe ich dich ersucht, du mögestpr tn Bürgen von mir [verlangen], sondern einJ a '^ a "nehmen; denn du weisst es ganz bestimmt,\ v . ,ae in Laden und meine Sclaven Niemandemcj, er als dir verpfändet seien, und hast mir wiePf a j 10 Ehrenmann geglaubt, die Frage, ob hier ein"L V j 1 ' ,ra 8' als eingegangen zu betrachten, oder dieser Briefbj e . * e Wirkung sei, weil ihm Tag und Jahreszahl fehlen.der Pr' ort hat gelautet: wenn das Uebereinkomnien wegenle| 2t '"der feststeht, so fällt dadurch die Verpilichtung der"der j- " lcu * we ff> dass Tag und Jahreszahl nicht hinzugefügt,bi» e le Urkunde nicht besiegelt werden ist. §. 2. Ein Gläu-er j ^l'fing von seinem Schuldner Alles zum Pfände, wasP fa vermögen hatte, oder haben würde;' es entstand dieVon '• diejenigen Geldstücke selbst, welche der SchuldnerMin • 1Uein Andern geborgt hat, da sie zu seinein Vermögen|j||j c i lff geworden, dem Gläubiger an Unterpfands Statt ver-e t seien? — Die Antwort hat bejahend gelautet 6 ).i5 - — 36.
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LABEO üb. I. Pilh. a Paulo epit.
^elj ei . . ei , n "ehöfte, dessen Verkauf dir einem vertragsinässigeiilla cldi 0,nn >eii zufolge zustand, in Feuer aufgegangen, undSo ba v °n deinem Schuldner wieder aufgebauet worden ist,du an dem neuen Gehöfte dasselbe Recht.
/„ Zweiter Titel.
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l °Ws caussis pignus vel hypotheca tacile
y n contrahitur.
midien Fällen ein Pfandrecht oder eine Hypothek still-schweigend begründet wird.)
^iser JVf ^' *">• X. Resp. — Das durch einen unter deina« e - * a 'cus errichteten Seuatsbeschluss demjenigen GläubigerHing. 6 ? U " eu ofte gegebene Pfandrecht, der zur Wiederherstel-lst anc/ neS a,, ^ zl,I >'hrenden Gebäudes Geld vorgeschossen hat,8«Uljjjj nu ^ den ausgedehnt worden, der im Auftrage des Ei-fers dem Bauunternehmer die Gelder ausgezahlt hat.
9 ) Ueb
<* dieses Gesetz s. Ar eh. f. civ. Praxis IV. S. 31 ff.