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2 (1831)
Entstehung
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488
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488 Pandkct. L. XX. Tit. 1. Da pignoribus et hypotliecis eU-

fer,- sobald die geschehene Verpfändung der Gegenständewiesen werden kann.

31. SCAEVOLA üb. I. Resp. - Einem Zinsacker tr«die Bedingung gestellt worden, dass, wenn der Zins bis 'einer bestimmten Zeit nicht entrichtet worden wäre, das La»gut an den Eigenthiimer zurückfallen solle; dieses Landgutnachher vom Besitzer verpfändet worden; es entstand nunFrage, ob die Pfandbestellung als zu Recht beständig geschehezu betrachten sei? — Die Antwort ging dahin, dass, vv . e 'i.Geld darauf gezahlt worden wäre, auch eine Pfandverbiualiekeit vorhanden sei. Es fragte sich ferner, wer vorgehe, V esowohl der Gläubiger als der Schuldner mit der Entricht'" 1 »des Zinses saumselig geblieben seien, und deswegen a I,s |sprochen worden wäre, dass das Landgut dem Contract S eto t .an den Eigenthiimer zurückgefallen sei? —- Die Antwort "'

gelautet, wenn sich, wie die Frage die Umstände angibt,

der

Eigenthiimer, da der Zins nicht gezahlt worden, seines B ee "bedient habe, so sei auch das Pfandrecht erloschen.

32. IflBM lib. V. ftesp. — Ein Schuldner hat sie" n Theischig gemacht, dass Alles, was in die verpfändeten G r " flstücke hineingeführt, geschafft und getragen, oder daselbst gboren und bereitet worden, an Unterpfandes Statt sein s°" e, gein Theil dieser Grundstücke war ohne Pächter, und <"übergab der Schuldner seinem Verwalter zur Bewirlhschfl'"" ".

mit Ueberweismig' der dazu nothwendigen Sclaven; es

fr»?'

sich nun, ob auch der Rechnungsführer Slichus, und die »» (

gen zur Bewirtschaftung dahingeseiidefen Sclaven, sovvi e

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Sticlms Untersclaven verpfändet seien ? Die Antwort hat f>lautet, es seien blos diejenigen verpfändet, welche von <jeHerrn in der Absicht dahingefiihrt worden seien, dass s ' e J^.«immerwährend verbleiben sollten, nicht die blos auf eiue # eIlang daselbst beschäftigt worden wären. r

33. TßYPHONUV. lib. VIII. Disp. — Derjenige, **dir oder dem Titius [etwas zu gewähren] versprochen »■ 'kann zwar das, was er dem Titius entrichtet hat, nicht znr» cf'odern, wohl aber kann er ein ihm gestelltes Unterpfand a°vor der Erfüllung des Versprochenen zurückfodern R ). ,i

34. SCAEVOLA lib. XXVII. Big. — Als ein Sc&"'Jjner seinem Gläubiger einen Laden zum Unterpfande g eS } e (ghatte, erhob sich die Frage, ob hiermit so gut wie gar Dl £geschehen, oder anzunehmen sei, dass er unter der Beiiei'«""»des Ladens die darin befindlichen Waaren verpfändet hn 'und ob der Gläubiger, wenn [der Schuldner] diese Waat eim Laufe der Zeit verkauft und andere wieder angeschafft oU

8) Zum richtigen Verständnis» s. Glück XIV. p- 42, «• 32,