Pakdkct. L. XX. Tit 1. Du pignorlbus et hypot/iecis etc. 487
*e»erh.alb; wenn es hingegen der Sclav verdiente, so brauchter nicht zu haften.
28. PAUL. lib. III. Quacst. — Wenn der Vater für»einen Familiensohn wegen eines demselben bedingungsweisepterlasseneu Vermächtnisses vom Erben eine demselben ge-hor 'ge Sache zum Pfände erhalten hat, und nachdem der Vater,,u « Tode abgegangen, oder der Sohn aus der Gewalt entlassenJ^den, die Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist, so"ebt die Verpflichtung zu dem letztern gegen den Sohn an,«nd der Vater kaun so wenig auf das Pfand Anspruch ma-f^, w ; e der So | u|? j er nml ers t die Klage erhält, und ausdet vergangeneu Zeit her kein Recht am Pfände haben kann,8o ^ie es in Betreff des Bürgen der Fall ist.
29. I„ EM üb. V. Resp. — Paulus ertheilte [auf ge-sehenes Befragen] die Autwort: es reiche zwar ein allge-'«eines Uebereinkoinmen zur Begründung meines PfandrechtsJ" n > allein dasjenige, was nicht zu dem Vermögen des Erb-««sers gehört hat, sondern nachher von seinein Erben ausj " er andern Ursache erworben worden ist, kann der Gläubiger""* Testators nicht in Anspruch nehmen. §. 1. Wenn Scla-y° n verpfändet worden sind, so treten auch die von ihnen ge-reuen Kinder in dieses liechtsverhältniss; wenn wir aber??S e «, dass die Kinder haften, es mag nun ein besonderes^ereiukommen deshalb getroffen worden sein oder nicht, soSe '*en wir natürlich dabei voraus, dass das Eigenthuin an den-S ? lb «a auch dein Verpfänder oder dessen Erben zusteht; sind8, . e ,°ei einem andern Herrn geboren worden, so werden sieU ' cu t verpfändet sein. §. 2. Ein zum Unterpfunde bestelltes7 1S ist abgebrannt, und Lucius Titins hat die leere Stellegekauft und ein n ang darauf erbauet; es entstand nun Fragei! e eeu des Pfandrechts; Paulus sprach sich dahin aus: diev erfolg uug des Pfandes dauere fort, uud darum sei anzuneh-*j ,ei »> dass das Rechtsverhältniss des Grundes und Bodens aufb/> was darauf erbauet worden, übergehe, d. h. mit der1 ^Verbindlichkeit; Besitzer im guten Glauben können jedochS ,r Herausgabe des Gebäudes an die Gläubiger nur unter der«edinguug genöthigt werden, dass ihnen die auf die Erbauung^■"Wendeten Kosten auf so hoch, als die Sache werthvollerforden, erstattet werden. §. 3. Wenn der Sclav mit Vor-vvissen „nd Einwilligung des Herrn ein allgemeines Pfand-re «»t au dessen gesammteui Vermögen bestellt hat, so wird erSe W, der diese Sicherheit bestellt hat, nach Pfandrecht ver-fehlet.
., 30. I DEM üb. VI. Resp. - Die Gefahr für eines abge,Sc Uossenen Verkaufs wegen bestellte Pfänder trifft den Kau-