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486 Pandect. L. XX. Tit. 1. De pignoribus et hypotliech etc-
aufgesetzt Labe, indem er doch seine Einwilligung mit seineVater weder durch sein Siegel noch durch eine andere Sehr) >bekräftigt hatte? — Modestinus hat sich dahin ansgesp^chen: wenn Sejus mit eigener Hand geschrieben hat, dass »Haus als Unterpfand haften solle, so ist es einleuchtend, d^er zu dieser Verbindlichkeit seine Einwilligung gegeben ha» J§. 2. Lucius Titius hatte Grundstücke nebst den daranf "'lindlichen Sclaven verpfändet; seine Erben theilten die Gru»stücke unter einander und schafften an die Stelle der diu"den Tod abgegangenen Sclaven andere an; darauf verkaj'der Gläubiger die Grundstücke mit den Sclaven; es tragt 8 1kann der Räufer die nunmehr auf den Grundstücken, ^°die Hypothek bestellt worden, befindlichen Sclaven rechtlichmaassen in Anspruch nehmen? Modestinus ^^Vf«'wenn die Sclaven weder selbst verpfändet, noch von verpdeteu Sclavinnen geboren sind, so sind sie den Gläubigernrteswegs verpfändet. , fl
27. MARCELL. Hb. V. i% — Jemand, der e"^.Sclaven zum Unterpfand bestellt hatte, legte denselbeneinem ganz leichten Vergehen in Ketten, Hess ihm diesekurz darnach wieder abnehmen, und als darauf der Glä""'v'weil jener die Schuld nicht bezahlte, zum Verkauf des ^ (ven schritt, erhielt er weniger dafür; ist hier dem ^"'.li ,reeine Klage wider den Schuldner zu ertheilen , weil die J* , (wegen des Darlehns nicht hinreichend G ) ist, um das F e " i e(zu erlangen? — Wie, wenn er ihn gar todtgeschlagen , e()
Hätte er ihn tuns If
ein Auge ausgestossen hätte ?
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gebracht, so würde er durch die Klage auf AuslieferungErsatz des vollen Interesses 7 )] haften; hätte er ihm einausgestossen, so würden wir eine Klage wegen gleichsamderrechtlicheu Schadens anf das Interesse [des Gläubiger*-* ,*„,statten, dass er die Verfolgung des Pfandes durch dieSclaven zugefügte Beschädigung oder [die in Folge der] ,tenstrafe [ihn treffende Beschimpfung] vereitelt habe. q. a j|man an, dass die Klage aiif das Darlehn nicht mehr ^finde, weil [der Gläubiger] etwa sachfällig geworden t*"'' „dhalte ich doch dafür, dass die Sache der Berücksichtig" 1 ^ ^Abhülfe von Seiten des Prätors würdig sei. U1 p i a " u " ^„„imerkt noch: ist das Anlegen der Fesseln geschehen, » ,n ^Gläubiger Schaden zn thun, so haftet der [Schuldner] a
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6) Glück XIV. l). 138 deutet hier auf die Erklärung «1 er jjjiisiliken hiu, und nimmt Erlöschung dieser Klage an. -"
in Ketten gelegter Sclav verlor au Werth.
7) Ad exhibend. s. I. Band S. 40 Amncrk. 21).