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2 (1831)
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484
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484 Pandect. L. XX. Tit. 1. De pignaribus et liypothecis *' c '

findet dann Statt, wenn Jedem an demselben Tage sein Pf»"recht besonders bestellt worden ist, wenn aber zugleich f" eeinen und dein andern, so kann nur jeder dann auf das «»"klagen, wenn es ausgemacht worden ist; wo nicht, je» erseiuem Antheile. §.9. Eine Hypothek oder ein Pfand kann Jij-pyter de r Bedingung gegeben werden f dass , wenn d\<L §2<r^llff rächt bin nen einer bestimmten Zeit berichtiget wo rjjli* ■• r, //ft Gläubiger] die al sdann nach ihrem wah re n Werlhezu JSSJ^Tii S ache nach dem Rechte eines Käufers besitzen soll e;' den»diesem Fall wird gewissermaassen ein bedingter Rauf «' s *handen angenommen. So haben der Kaiser Severns und /tonin us verordnet. , ,

17. ULP. lib. XV. ad Ed. — Die Verfolgung dePfandes begründet für den Gläubiger eine dingliche Klag 6 ',

18. PAUL. lib. XIX. ad Ed. — Wenn ich von

dem'

Wiedererlangung eines Gegenst»"kann , weil er das Eigenthum °\ .

jenigen, der sich [zur

der Publiciane bedienen _____________________________

nicht hatte, [denselben] als Pfand erhalten habe, so s cmich der Prätor durch die Servitute ebensowohl, vV> 8Schuldner mittelst der Publiciane. , .,

19. ULP. lib. XXI. ad Ed. — Wer mehrere S»«^zum Unterpfande empfangen hat, wird nicht zur ^ e rjJ.einer einzigen genö'thigt, so lange ihm nicht seine ganzederung zurückgezahlt worden ist. •...

20. Idem lib. LX1II. ad Ed. — Wenn das UjJfJ,.kommen getroffen worden ist, dass derjenige, wer zur »V 'herstellung eines Gebäudes Geld vorgeschossen hat, a ,lS ..Miethsgeldern nuterpfandsweise sein Darlehn wiederhe r , efziehen solle, so wird er auch aus der Handschrift, welcheSchuldner ihm zum Pfände gegeben hat, analoge Klagen Wdie Miethsleute erhalten. . .0

21. Idem lib. LXXIII. ad Ed. — Wenn *«f#meinem Pächter und meinem Gescbäftsbesorger ein De " a gkommen in Uetreff eines Pfandes getroffen worden ist»

ich entweder genehmigt, oder Auftrag dazu ertheilt h a " e, 0wird dasselbe wie zwischen mir und meinem Pächter s ,eingegangen betrachtet. §. i. Die Serviane findet a ™j?L,#Betreff eines Sclaven, .den der Schuldner vom Nichteige 11 '""'im guten Glauben gekauft und verpfändet hat, aber nichtgeben will, [wider den Verpfänder] Statt, und wenn der«dem klagenden Gläubiger eine [darauf bezügliche] Einredegegensetzen wollte, so kann letzterer dieselbe mit der I 'der Arglist entkräften. So lehrt Julianus und er hat ft . f§. 2. Was ein Pfand zufälliger Weise Vorteilhaftes?^Nachtheiliges betroffen, geht den Schuldner an. §• 3" j; 8eine verpfändete Sache nicht herausgegeben wird, so fi u " e