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2 (1831)
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483
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p andkct. L. XX. Tit. 1. De pignoribtts et hypothecis etc. 483

aun wegen se { ner Herausgabe Sicherheit leistet, so wird er"gesprochen. Wenn er sich aber des Besitzes mit Arglistledigt bat, und der grössteu Anstrengung- ungeachtet die^ausgäbe nicht bewirken kann, so wird er zu soviel ver-teilt werden, als der Kläger zur Streitwiirderung geschwo-• kat, wie es bei allen andern dinglichen Klagen der FallA ' c e " n wenu er zu soviel verurtheilt werden sollte , alsj. Schuldbetrag sich belauft, was würde da die dinglicheh : ' £ 6 helfen, da er dann durch die persönliche dasselbe ZielJ e erreichen können ? §. 4. Zuweilen inuss der Richter seing . e8Sen auch auf die Nutzungen erstrecken, so dass er [deiij ^ er l auch zum Ersatz derselben von Zeit der Erhebungq Streites verurtheilt. Denn wie, wenn das [verpfändete]?o * n " c ' t weniger werth ist, denn wegen der bereits ge-ilt ne " Nutzungen kann er nichts entscheiden , ausser wennder E' v °rhauden sein und der Gegenstand [zur Befriedigung^. '"Mermj] nicht hinreichen sollte, als darauf verschuldetdie "i ^' ^' ^ s ' st ^' e ^ ra 8 e > a,| f welche Weise ein Gläubigerlan durch ein Unheil zuerkannte Hypothek wirklich er-

•liii l n das Eigenthum daran kann er mittelst der Eigen-1,,, slt 'age nicht in Anspruch nehmen. Allein er ka

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e carische Klage erheben , und wenn ihm von dem Be-rg n i. r . er zuerkannten Sache eine Einrede entgegengesetzt wird,§• R C, -\ etl : wenn nicht für mich erkannt worden ist.*u i enn der Schuldner wegen Nichtberausgabe des Pfandes'als * Vei "urtheilt worden ist, als die Berechnung des Capi-Vy e uu ° der Zinsen austrägt, wird die Hypothek da getilgt,(]; e ^ er soviel bezahlt, als er schuldig war? Wenn ich hierb e ( r reu ge des Gesetzes und das Gewicht eines Erkenntnissesist c. - so kann ich dies zwar nicht billigen; denn die Sache

tu,, ,aa * big zur Verurdieiluug gediehen , und die Verpflich-i 8 ( , Zur Zahlung des Geldes dadurch begründet. Allein esi Ufc i er Billigkeit entsprechender, dass der Schuldner schon8,l "ii v> Ber * cn -tigui»g der [ursprünglichen] wahren Schuld-fr e , ö j e Bef reiung von der Hypothek bewirkt. §. 7. Einedin <n " a che kann mit rechtlicher Wirkung unter der Be-geyy. ? verpfändet werden , wenn sie dein Schuldner gehörig''iu] i" . ,8 '' §• 8. Wenn sich Zwei eine Hypothek [schlecht-^ e rb.äl« • . ^stellen lassen, so fragt es sich, in weicheinder G " U8 ei f ,eB ,eden ^ ec ' lt an der Hypothek steht, ob nach,Ue V ''TV'- 8einer Forderung, oder zur Hälfte; es spricht jedochGi^'sse ^l ' di>SS sicl1 im " Becüt am Uuterpfande nach derfeesit 2e l\ er ^°rderung richte. Wenn aber Beide wider den«»ach g r . kla 8' en > wie [hat da] jeder [seine Klage einzurichten,]der Q e e '" em "^•" tnei l* oder auf das Ganze, wie wenn Beidengenstand ganz verpfändet worden wäre? Das letztere

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