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482 Pandkct. h. XX. Tit. i. De ptgnoribti« ei hypothecis
ihm gehörige Sachen bereits verpfändet hat, und diese'einem andern zweiten Glaubiger verpfänden will, bevorWOfgewöhnlich, um der Gefahr [der Strafe] zu entgehen, ^ e , cdiejenigen betrifft, die dieselben Sachen mehrmals ver P^jSdass die Sache z. B. keinem Andern als dem Lucius >'verpfändet sei, so dass also die Sache insoweit verpl' lCwird, als sie die erste Verbindlichkeit [an Werlh] <' DerS ' el | e Jund mithin dasjenige an die Stelle des Unterpfandes oderHypothek tritt, wag sie mehr werth ist, oder auch ga ,,z ..gar, wenn sie von der ersten Schuld befreiet wordenNur würde sich hier noch frageu, ob sich dies so vern<jwenn es so ausgemacht worden, oder auch wenn i" a " , e ,dahiu übereingekommen, dass an dem Ueberrest Hypo ln Jj, r .stehen solle; allein es wird die ganze Sache für in **' „ f> c reinkunft begriffen erachtet, sobald sie vom ersten ",.".,?befreiet worden ist. Also nicht etwa ein Theil der»« 1Nein; es ist, wie wir vorher gesagt haben. „,)
lö. MARCIAN. lib. sing, ad form. hyp. — ^ e Oeinem Landgute eine Hypothek bestellt, und dasselbe d f ,Anschwemmung vergrössert worden ist, so wird es B fll '* ve u<pfändet. §. 1. Wenn eine Sache ohne Wissen des j^» el) .thüiners zum Unterpfande bestellt worden ist, und der f*?.^thümer nachher seine Genehmigung ertheilt hat, so Wi** j, e .Genehmigung als rückwärts auf diejenige Zeit bezöge" ^trachtet, wo das Uebereinkommen [der Verpfändung] 8. f V ei>worden ist; es wird hierbei natürlich nur der Wille ° cr ' 'i^u-als gültig erachtet, die überhaupt eine Sache verpfände" $■nen. §. 2. Wenn eine Sache, an der Hypothek bestell* j )e .den, eine Veränderung erlitten hat, so kommt die hyP ß,carische Klage nichts desto weniger zur Anwendung; ' ^weon an einem Hause Hypothek bestellt, und da«" 0 "* e j e jiGarten gemacht worden ist, oder wenn man über einen , efPlatz übereingekommen und ein Haus dahin gebanet»
wenn über einen freien Platz , wo nachher Weinbergelegt worden sind, §. 3. Bei der Verfolgung eines ""Ljl
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kommt es darauf an , ob der Beklagte den Gegenstand, ^eher zum Pfände bestellt worden ist, besitzt oder nich<i ysitzt er ihn nicht, und hat er sich auch seines Besil* eS „jmit Arglist entledigt, so muss er losgesprochen werden; . te t,er ihn aber besitzt, und entweder Zahlung des Geldes le ]ß]Uoder zur Herausgabe desselben schreitet, so muss er «" el e ,,losgesj>rochen werden; thut er aber Keines von beiden, »° „folgt Verurtheilung. Will er ihn aber herausgeben, "»" ^tes blos darum nicht, weil derselbe nicht gegenwärtig ■> l 6weit entfernt oder in den Provinzen ist, so pflegt die (tdurch Sicherheitsbestcllung erledigt zu werden; denn W e