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2 (1831)
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481
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p *ndbct. L. XX. Til. 1. De pignoribus et hypoiJiccis etc. 481

cut angenommen, als sei dem Gläubiger Befriedigung' zu

eu geworden, dass er die Klage -wegen de» Erkannten hat.

d - Wenn eine Hypothek für eine bedingte Schuld bestellt

Kj u * st i so kann vor dem Eintritt der Bedingung keine

&e erhoben werden, indem bis dahin noch keine Verpflich-

c M vorhanden ist; sobald aber die Bedingung der bedingten

e e ' u 8'etreten ist, kann Klage erhoben werden. Ist hin-

lie b Mi Schuld selbst unbedingt, die Hypothek aber bedingt

die 1 Wor ^ en » un ^ wird dann vor dem Eintritt der Bedingung

sei V ' )0tuecar hiche Klage erhoben, so kann es zwar richtig

ü | i' " ass keine Zahlung erfolgt ist, allein die Hypothek kann

de«R- au ^ e ^ I ''^ en werden; daher müssen hier nach Ermessen

«ichters Sicherheitsleistungen dahin getrofl

w e

ö ^u uimiu getroffen werden, dass

eintreten und die Schuld

ezahlt werden sollte, Gewährung der Hy-

er folgen solle, wenn deren Gegenstand

Will b di '

Hthek

ö °cli

w, In der Welt vorhanden wäre. §. 6. Wenn auch

*ttcli j- Zinsen Hypothek bestellt worden ist, so müssen

fl'ese berichtigt werden. Dasselbe gilt von der Strafe.

«»kob ULP * 1Ib ' LXXIII. ad Ed. Man hat die Frage

Vetfi"' "k» wenn der Zahlungstag noch nicht gekommen, die

3n v ^ UU S des Pfandes auch in der dazwischen liegenden Zeit

J>f a , rs,a 'ten sei? Meiner Ansicht nach ist die Verfolgung des

"Um 6S 2u 'ässig, weil ich ein Interesse daran habe; hiermit

laiü,) 1 . , a " Cu Gelsiis überein. §. 1. In den Fällen, wo einei. ," r 'ichi "

icli < e Verbindlichkeit besteht, dauert ein Pfand bekauut-

u 'ort.

ka, Ul * »AJ. IIb. sing, de form. hyp. Zur Hypothekden ig« dasjenige bestellt werden , was noch nicht vorhan-Siiijg ' er entstehen wird , so dass also hängende Früchte,«och » i° n Sclavinnen, Jungen vom Vieh, und Alles, waskn\ . b ,. 0re « werden wird, als Hypothek verpflichtet werdenüb er 'j es gut, gleichviel ob der Eigeuthümer eines LandgutesWerjg Sse '* Wiessbraiich, oder dasjenige, was noch geboren

oder der Niess-

"'auch ».' W ' r< '' em Ueberemkommen trifft,de« j s . ' Wie Juli an us schreibt. §. 1. Wenn gesagt wor-tf eif ei' e Jj "laubiger müsse den Beweis führen, dass die [be-'""ffen i , ue zur Zeit des Uebereinkommens zu dem Ver-as ieuj~ e ' S rT Schuldners gehörig gewesen sei, so betrifft dies"icln; d . . ereu, kommen, was im Besqndern geschehen ist,Vef 'eilit ^ e,U £ e ' Was alltäglich den Sicherheilsbestelluugcn ein-lud, ZU ^v^deu pllegt, nämlich, dass, während an einigeni, Wig. e a,,8d «"ücklich Hyj)othek bestellt worden, auch das"° u e, ^ esamm *e Vermögen des Schuldners verpflichtet seina " e die c" Wart ' ees uu ^ z "kiinf4ig:es , und als wären mithinCo*»* 6 - acueu besonders verpfändet worden. §. 2. WerP-Jur. cht. II. 31