p *ndbct. L. XX. Til. 1. De pignoribus et hypoiJiccis etc. 481
cut angenommen, als sei dem Gläubiger Befriedigung' zu
eu geworden, dass er die Klage -wegen de» Erkannten hat.
• d - Wenn eine Hypothek für eine bedingte Schuld bestellt
Kj u * st i so kann vor dem Eintritt der Bedingung keine
&e erhoben werden, indem bis dahin noch keine Verpflich-
c M vorhanden ist; sobald aber die Bedingung der bedingten
e „ e ' u 8'etreten ist, kann Klage erhoben werden. Ist hin-
lie b Mi Schuld selbst unbedingt, die Hypothek aber bedingt
die 1 Wor ^ en » un ^ wird dann vor dem Eintritt der Bedingung
sei ■ V ' )0tuecar hiche Klage erhoben, so kann es zwar richtig
ü | i' " ass keine Zahlung erfolgt ist, allein die Hypothek kann
de«R- au ^ e ^ I ''^ en werden; daher müssen hier nach Ermessen
«ichters Sicherheitsleistungen dahin getrofl
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ö ^u uimiu getroffen werden, dass
eintreten und die Schuld
ezahlt werden sollte, Gewährung der Hy-
er folgen solle, wenn deren Gegenstand
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w, In der Welt vorhanden wäre. §. 6. Wenn auch
*ttcli j- Zinsen Hypothek bestellt worden ist, so müssen
fl'ese berichtigt werden. Dasselbe gilt von der Strafe.
«»■kob ULP * 1Ib ' LXXIII. ad Ed. — Man hat die Frage
Vetfi"' "k» wenn der Zahlungstag noch nicht gekommen, die
3n v ^ UU S des Pfandes auch in der dazwischen liegenden Zeit
J>f a , rs,a 'ten sei? Meiner Ansicht nach ist die Verfolgung des
"Um 6S 2u 'ässig, weil ich ein Interesse daran habe; hiermit
laiü,) 1 . , a " Cu Gelsiis überein. §. 1. In den Fällen, wo einei. ," r 'ichi "
icli < e Verbindlichkeit besteht, dauert ein Pfand bekauut-
u 'ort.
ka, Ul * »AJ. IIb. sing, de form. hyp. — Zur Hypothekden ig« dasjenige bestellt werden , was noch nicht vorhan-Siiijg ' er entstehen wird , so dass also hängende Früchte,«och » i° n Sclavinnen, Jungen vom Vieh, und Alles, waskn\ iü . b ,. 0re « werden wird, als Hypothek verpflichtet werdenüb er 'j es gut, gleichviel ob der Eigeuthümer eines LandgutesWerjg Sse '* Wiessbraiich, oder dasjenige, was noch geboren
oder der Niess-
"'auch ».' W ' r< '' em Ueberemkommen trifft,de« j s . ' Wie Juli an us schreibt. §. 1. Wenn gesagt wor-tf eif ei ■' e Jj "laubiger müsse den Beweis führen, dass die [be-'""ffen i , ue zur Zeit des Uebereinkommens zu dem Ver-as ieuj~ e ' S rT Schuldners gehörig gewesen sei, so betrifft dies"icln; d . . ereu, kommen, was im Besqndern geschehen ist,Vef 'eilit ^ e,U £ e ' Was alltäglich den Sicherheilsbestelluugcn ein-lud, ZU ^v^deu pllegt, nämlich, dass, während an einigeni, Wig. e a,,8d «"ücklich Hyj)othek bestellt worden, auch das"° u e, ^ esamm *e Vermögen des Schuldners verpflichtet seina " e die c" Wart ' ees uu ^ z "kiinf4ig:es , und als wären mithinCo*»* 6 - acueu besonders verpfändet worden. §. 2. WerP-Jur. cht. II. 31