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2 (1831)
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480
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480 Pamdbot- L. XX. TU. 1. Do pignoribus et hypothecis etc-

sie zn verkaufen; diese Ansicht ist des Nutzens der Cont«'fairenden wegen zulässig.

13. MARCIAN. lib. sing, ad form. hjp. ,. ""^eine Heerde verpfändet worden ist, so haften die später jjjworfeuen [Jungen] mit; aikch wenn nach dein Absterben afrühern Stücke die ganze Heerde aus spätem zusainmeiig e ' e ^ist, bleibt sie nichts desto weniger verpfändet. § * A .ein Bedinglfreier kann zum Unterpfande gegeben werden, «wohl dann das Pfandrecht nach dem Eintritt der Beding" "erlischt. §. 2. Da bekanntlich eine zum Pfände bestellte Sac ^[vom Gläubiger] anderweit verpfändet werden kann, L s0 ,zn bemerken, dass] ein solches Pfand dem zweiten Gl»" 1 ''».jso lange haftet, als das beiderseits darauf empfangen«nicht zurückgezahlt worden ist, und es ist sowohl ei« e a ^löge Klage als eine analoge Einrede daraus zu verstaHat der Eigenthümer aber seine Schuld berichtigt, so er < sauch das Pfandrecht. Nur konnte hier noch die Frage ern»werden, ob dem [zweiten] Gläubiger in Bezug auf dieFolge der ersten .Verpfändung] zurückgezahlten Gelderanaloge Klage zu verstauen sei, oder nicht; denn wie» * i[der Gegenstand der Verbindlichkeil] eine Sache [um» ,entrichtet worden war? Hier hat Pomp onius recht, % 'er im siebenten Buche zum Edict schreibt, dass, ~ vrea1i ^ rt fjenige, in dessen Namen das Pfand [ursprünglich] bestell'den war, baares Geld schuldig war, der [zweite] Gla'' " ,,wenu er es eingezogen, dagegen seine Forderung a"" 1 D( Jmüsse, wenn aber jener eine Sache zu entrichten gehabt»dieselbe [an den letztern] abgeliefert habe, dieselbe an v ^pfandes Statt dem zweiten Gläubiger verbleiben werde. ^' verAuch in Ansehuug von Erbpachtsgiiteru kann der Gl*" J^,rechtlichermaasgen wider jeden Besitzer auftreten, i na |. 0 .ein vertragsmässiges Uebereinkoinmen in Ansehung der / ,,thek Statt . gefunden haben,. oder auch der Besitz ük^iiy-worden und nachher verloren gegangen sein. §. 4. "} e -tf e fpothek bleibt fortdauernd, auch wenn der Gläubiger dieurtheiking des Schuldners herbeigeführt hat, weil ^jf ,',,/,theeärische Klage an bestimmte Bedingungen gekuüp» g ( ,nämlich wenn die 1 Zahlung der Schuld, oder [«onstig e J ^ gftiiugthiinng erfolgt ist; ist keins von beiden der Fall, so j[esie fort; habe ich wider den Vertreter [des Schuldner» \^persönliche Klage erhoben, so bleibt selbst dann die iyP runverändert, wenn er mir Bürgschaft gestellt hat, ,n / r 0 rt'theilt worden ist. Um so mehr bleibt also die Hvpo' B * ^etdauernd, wenn die persönliche Klage wider den Sc» 11 (oder den Bürgen, oder wider beide zur Hälfte erhoben v^° .j,wenn auch Verurtheilung erfolgt isi; und es wird ^