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2 (1831)
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477
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p AXdect. L. XX. Tit. I. De pignoribm et hypoihctis etc. 477

r ^igenthiiinsklage wegen einer Sache durch Ungerechtigkeit

'«erlegen, verpfändete nachher die Sache, -welche er in Au-

^l'ruch genommen hatte; hier kann der Gläubiger nicht mehr

j,^ eu 5 als der Verpfänder selbst hatte; darum wird er mit der

'»rede der entschiedenen Sache abgewiesen werden, selbst

e i" u der Obsiegende nicht einmal selbst eine eigene Klag»

eben könnte; denn es kommt nicht dasjenige in Betracht,*s der letztere nicht gehabt hat, sondern was der Schuldner

de f verpfändeten Sache gehabt hat.^vi j GAJ. Hb. sing, de formul. hyp. Eine Hypothek\v eurck ein vertragsmäßiges Uebereinkommen contrahirt,»in. n r , Slc ^ "ähnlich Jemand anheischig macht, dass ihm gehö-Ve r r ^ e Senstände wegen einer Verbindlichkeit als HypothekVv j a "oet sein sollen; und es trägt zur Sache nichts aus, mitj; p , en Worten es geschieht, sowie bei den Verbindlichkeiten,Wir 1 " S^ff 6118 ^'^ Einwilligung contrahirt werden. Darumes i 61 ? ^" e g ei, stand auch dann verpflichtet, wenn man, ohnetan ,!, * cu abzufassen, über die Bestellung der Hypothek an'»an ." eu übereingekommen ist und es beweisen kann; dennlicli ,,IBm ' die [Bestellung der Hypotheken- blos] darum schrift-"ni ' um damit dasjenige, worüber verhandelt worden ist,(Ji e . 'dichter beweisen zu können., und es gilt auch ohne-y^ , s J e »ige, was verhandelt worden ist, ' sobald es erwiesenSc ] . f e " kann , sowie auch die Ehe gültig ist, obwohl keine

'neben Gezcugnisse aufgenommen worden sind,an e - * ^ARCIAN. lib. singul. de formul. hyp. Es kannjej e ^ m Gegenstände eine Hypothek für eine Verbindlichkeitgif t J * rt bestellt werden, es mag ein Darlehn, oder eineMit-'üiip, ^ ei, J °der ein Kauf contrahirt werden, oder eine Pach-di ll2 ,.' °j*er ein Auftrag, und die Verbindlichkeit mag imbe-tg-eai'i) er a "f einen bestimmten Tag eingegangen, oder bedingtVor a , ' ' dein Coutracte selbst einverleibt, oder demselben)i e .^S^gen sein; auch für zukünftige Verbindlichkeiten köu-1 Hypotheken] bestellt werden; ferner nicht [blos] für die

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derggi^ e h»er Gesammtsumine,

sondern auch für einen Theil» gleichviel, sei es aus einer bürgerlichrechtlichen,rechtlichen 0( j ep nur lla t, lrrec litlichen Verbindlichkeit;»iicj, t .'"fften Verbindlichkeiten tritt jedoch die Verpfandungist. a ' er m . Wirklichkeit, als bis die Bedingung eingetreten* er Vni' i w,scue " Wand und Hypothek findet kein nnde-

tatl >» m S,alt ^> als der des Nwncns - § 2 - Hypothek

''clko.-* n . n sow °hl für eine eigene als eine fremde Verbind-Keit bestellen.

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Gii/" 1 , 10 ^,' 11 Ansehung der daraus entspringenden Klage.w <-k xiV. p. 5. n . 9.