476 Pandkct. L. XX. Tit. 1. De pignorlbus et hypoiltecis etc-
für denselben bis auf den Betrag des* gesetzmässigen Zinsfussegerechnet werden sollten. Wiewohl nun ursprünglich geriu-gere Zinsen stipulirt worden waren, so wird dieses Webereikommen doch nicht als ungültig betrachtet, indem, wenn # ?geringeren Zinsen bis zu einem bestimmten Tage nicht beric ptagt werden, dem Stipulirenden ohne Zweifel die gesetzinas»gen höhern versprochen werden konnten. §. 4. Eine * r 'die ihrem Mann ein Grundstück geschenkt, welches diewiederum verpfändet hatte, forderte nach geschehener "Scheidung den Besitz ihres Grundstücks zurück, und verf>»'dete dasselbe wegen, der Schuld ihres Mannes; hier wirdPfandverbiudlichkeit von Seiten der Frau nur bis auf a ' e ' e 'fj IISumme als gültig übernommen betrachtet, welche sieMann wegen Verbesserung des Landgutes zu erstatten ypflichtet war, vorausgesetzt natürlich, dass sich die [auf Iverwendeten] Kosten höher belaufen, als die von dem i"*'\ans dem Grundstück gezogenen Nutzungen; denn es wird r"sichtlich dieser Summe angenommen, als habe die Fra»eigenes Geschäft besorgt und nicht das eines Andern ""nominell. . ■>.
2. Ibem lib. III. Resp. — Wenn ein Bürge, der W*»J£oder Hypotheken [vom Gläubiger] angenommen und dag e &Zahlung geleistet hat, wegen Auftrags Klage erhebt oder
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klagt wird, so muss [von seiner Seite] ebenso wie von
der
des Gläubigers Verschuldung berücksichtigt werden; »"' .Klage, die wegen geschehener Pfandbestellnng begründe«kann er übrigens nicht angegriffen werden. u t
die«
3. Idem Üb. XX. Qitaest. — Wenn der Schuldner?
eine Sache als sein Eigenthum in Anspruch nahm, weil etnicht beweisen konnte, den Process verloren hat, so wirdGläubiger trotz dem die Servianische Klage erhalten Vi® ^sobald er beweist, dass die Sache zu der Zeit, wo der "' 9coutract errichtet ward, zu dessen Vermögen gehörig g eAlV j,sei; auch wenn der Schuldner eine Erbschaft in An«! 1 V f ,nehmend, unterlegen hat, muss der Bichter in Betreit" dervianischen Klage, ohne Kücksicht auf das Erkenntnis« »^f. -^Erbschaft, das Pfandverhältniss beachten. Anders freili c bes mit den Vermächtnissen und Freilieitsertlteilimgeii j „.für den, der die gesetzmässige Erbschaft in Anspruch g e " j tineu hat, erkannt worden ist. Der Gläubiger kann u» er . ^den Veraiächtnissiuhabern durchgehend» nicht wohl W* \$af.
werden, indem Vermächtnisse zwar nicht anders besteh«»
nen, als wenn ein gültiges Testament vorhanden ist;
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neu, tti» Virzin, vom ^iinigcii ■ uKitiiiieiii vurnciiiucui »»"7 ^00
gegen aber wohl ein Pfaud rechtlicher Weise angenoUJworden sein , und dennoch der |Besteller desselben] »» *' jjRechtsstreit den Kürzern ziehen kann. §. 1. Jemand, ie