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2 (1831)
Entstehung
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476
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476 Pandkct. L. XX. Tit. 1. De pignorlbus et hypoiltecis etc-

für denselben bis auf den Betrag des* gesetzmässigen Zinsfussegerechnet werden sollten. Wiewohl nun ursprünglich geriu-gere Zinsen stipulirt worden waren, so wird dieses Webereikommen doch nicht als ungültig betrachtet, indem, wenn # ?geringeren Zinsen bis zu einem bestimmten Tage nicht beric ptagt werden, dem Stipulirenden ohne Zweifel die gesetzinas»gen höhern versprochen werden konnten. §. 4. Eine * r 'die ihrem Mann ein Grundstück geschenkt, welches diewiederum verpfändet hatte, forderte nach geschehener "Scheidung den Besitz ihres Grundstücks zurück, und verf>»'dete dasselbe wegen, der Schuld ihres Mannes; hier wirdPfandverbiudlichkeit von Seiten der Frau nur bis auf a ' e ' e 'fj IISumme als gültig übernommen betrachtet, welche sieMann wegen Verbesserung des Landgutes zu erstatten ypflichtet war, vorausgesetzt natürlich, dass sich die [auf Iverwendeten] Kosten höher belaufen, als die von dem i"*'\ans dem Grundstück gezogenen Nutzungen; denn es wird r"sichtlich dieser Summe angenommen, als habe die Fra»eigenes Geschäft besorgt und nicht das eines Andern ""nominell. .>.

2. Ibem lib. III. Resp. Wenn ein Bürge, der W*»J£oder Hypotheken [vom Gläubiger] angenommen und dag e &Zahlung geleistet hat, wegen Auftrags Klage erhebt oder

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klagt wird, so muss [von seiner Seite] ebenso wie von

der

des Gläubigers Verschuldung berücksichtigt werden; »"' .Klage, die wegen geschehener Pfandbestellnng begründe«kann er übrigens nicht angegriffen werden. u t

die«

3. Idem Üb. XX. Qitaest. Wenn der Schuldner?

eine Sache als sein Eigenthum in Anspruch nahm, weil etnicht beweisen konnte, den Process verloren hat, so wirdGläubiger trotz dem die Servianische Klage erhalten Vi® ^sobald er beweist, dass die Sache zu der Zeit, wo der "' 9coutract errichtet ward, zu dessen Vermögen gehörig g eAlV j,sei; auch wenn der Schuldner eine Erbschaft in An«! 1 V f ,nehmend, unterlegen hat, muss der Bichter in Betreit" dervianischen Klage, ohne Kücksicht auf das Erkenntnis« »^f. -^Erbschaft, das Pfandverhältniss beachten. Anders freili c bes mit den Vermächtnissen und Freilieitsertlteilimgeii j.für den, der die gesetzmässige Erbschaft in Anspruch g e " j tineu hat, erkannt worden ist. Der Gläubiger kann u» er . ^den Veraiächtnissiuhabern durchgehend» nicht wohl W* \$af.

werden, indem Vermächtnisse zwar nicht anders besteh«»

nen, als wenn ein gültiges Testament vorhanden ist;

dal»'"'

neu, tti» Virzin, vom ^iinigcii uKitiiiieiii vurnciiiucui »»"7 ^00

gegen aber wohl ein Pfaud rechtlicher Weise angenoUJworden sein , und dennoch der |Besteller desselben] »» *' jjRechtsstreit den Kürzern ziehen kann. §. 1. Jemand, ie