Panbkct. L. XIX. Tit. 5. J)c pvuescripth verbis etc. 471
»I berechnet werden, and was dann weniger au Abgaben
"'nebtet worden, als der Betrag dieser Zinsen sieb belaufe,
r dem Titius zurückzahlen, was aber darüber gezahlt worden
S "vom Capital abgerechnet werdeu, oder wenn die Steuer*
■ 0lIne Capital und Zinsen überstiege, Titius dem Seinpronius
n Ueberschuss vergüten solle, ohne dass Jedoch darüber eine
' 'l"'Iatioii eingegangen worden war. Es fragte nun Titius
y.' mit Welcher Klage er dasjenige, was Seinpronius aus den
■* u »en mehr vereinnahmt als an Steuern entrichtet bätte, von
'•»selben fordern könne? — Die Autwort hat gelautet: eine
Tmchtung zu den Zinsen eines Darlebus entstebe zwar
all •' y mu g ic Gegenstand einer Stipulation geworden seien,
ein " 1Ul - & e ff el, wä"rtigen Falle frage es sich , ob nicht sowohl
auf Zius ausstehendes Darlehn anzunehmen sei, als viel-
em zwischen den
abgeschlossener Auf-
— .»uwu um LInteressenten]„ ?' uus genoimnen, wenn der [Beauftragte] y das, was er überß s vom Hundert erhalten würde [,für sich behalten soll].»lr "l 6S '" me J a nicht einmal die Rückforderung des vorge-d;i C ^! en Kapitals [als solchen] Statt, indem, wenn Seinpronius«d " ohne hinzugekommene Arglist entweder verloren,
fdi» ° une Zinsen davon zu ziehen hätte liegen lassen, eres * , ' D zu keiner Vergütung verbindlich Bei. Mitbin seiyy lcl »erer, eine Klage auf das Geschehene aus bestimmten„ « en zu ertheilen, besonders da mau auch darin überein-0l mnen sei, dass dasjenige, was über den Zinsertrag ent-
■ Worden sei, vom Capital abgehen solle ; denn dieserüberschreite das Rechtsverhältnis» und den Grund
«Ate»
J| ^ta„d ,^ Öarlehns.
j 25 > -7 27. — 2ö. - MARC1AN. lib. III. Regtd. — Wenneiu ' ^'° künstlerischen Dienste seines Sclaveu gegen diebei "l auderu "» gleichem Verhältnisse tauschweise gege-jji . | '- so kann er Klage aus bestimmten Worten erheben,bei C i^' e es ^ er ^" a ^ sem w " r ^ e 5 wenn er Oberkleider gege-Mel » I,na dagegen Unterkleider zu empfangen. Und es
jv dem auch nicht entgegen, dass, wenn aus Irrthum solchev 1 e überlassen worden sind, wozu keine Verpllichtuiig»en • eu war > dieselben nicht zurückgefordert werden kö'n-l,j ,' denn man kann sich nach dem Völkerrechte dazu ver-Z( .. ?"■ Wachen, gegen Empfang des Einen etwas AnderesWo ° 1 . Cn 7M "wollen. Wenn aber etwas gegeben wird,■yy , l lce ine Verpflichtung vorhanden war, so lnuss es ent-s elh f r 6 '-nriickgefordert werdeu, oder ebensoviel von der-JJ e( e " " at n>ng, -was in keiner dieser doppelten Beziehungen inVon Diensten geschehen kann.-«>. —28.— 27. — POMPON. lib. XXI. ad Sabin. —