Pandkct. L. XIX. Til. 2. Locäti conditcü.
453
ich
»es niedriger verpachtet hätte, mir vergütet werden solle;
ass J cn hingegen dir dasjenige vergüten solle, um wieviel ich■ [vielleicht] theurer verpachtet hätte, ist nicht ausgemachtich "' ^ a m,n Niemand das Landgut bewirtschaftete, und,, e * theurer wieder verpachtet habe, so frage ich, ob ichV S ,? , r herausgeben müsse ? Die Autwort ging dahin : beifoindlichkeiten dieser Art muss man vor Allem darauf sehen,j. zwischen beiden Theilen ausgemacht worden ist; im vor-fanden Fall scheint es aber stillschweigend ausgemacht zu
. ' dass, wenn das Landgut theurer verpachtet worden,Tj , vergütet zu werden brauche, d. h. es entspringt aus der. e|, einkunft blos ein Resultat zu Gunsten des Verpächters,ein ' l " la ' Je ^' e Anfertigung eines Werkes gegen Zahlungy , bestimmten Tagelohus für dasselbe an den Uebernehmerich ,ln ^ en > das Werk ist fehlerhaft gemacht worden; kannHei a ' lS ^ er Verdingung Klage erheben ? Die Antwort hat1, u,et: Wenn du das Werk unter der Bedingung bestellttau ' j- s ^ er Uebernehmer für dessen Güte stehen solle, so\Vo i derselbe auch dann , sobald es fehlerhaft gearbeitete ;, 1 eu > haften, wenn ausgemacht worden ist, dass für diej_ >en Dienste ein bestimmtes Geld gezahlt werden solle;
Preis im Ganzen,I -p uic einzelnen [dabei geleisteten] Dienste bestellt wird,ge . * dein Werkmeister erst die Vollendung des Werks imben ^ £ anzen Umfang oblag. Es kann daher wider densel-\y ? ,,s der Verdingung Klage erhoben werden, wenn er dasein* 1 hlerhaft gemacht hat, ausser wenn der Lohn für die"ach "j n ^ r ' >e '' en darum bestimmt worden ist, dass das Werkd an d ein Ermessen des Bestellers gefertigt werden sollte;\y , taucht der Uebernehmer dem letztern für die Güte des
r * s nicht zu stehen 2 6 ).We n , .~~ 55 -—■ POMPON. Hb. XXXI. ad Quint. Muc.—l'achi" < " r e "' Landgut für zehn[tausend Sestertien] ver-
a u e » un d du in dein Glauben stehst, es für fünf [tausend]icjj y< c en ) 8 « ist die Verhandlung ungültig; aber auch wenn•"ehr Wem £er zu verpachten gedacht habe, du hingegen für"»ehr 2U P ac h ten [geglaubt hast], beträgt die Pachtung nieht
»als ich geglaubt habe.S <aatg : :r 56 -— PAPIN. üb. XI. Resp. - Wer bei einemst >ick 1>a a ^ s ß" r S e *" r einen Pächter öffentlicher Grnnd-
> Welche der erstere an den letztern verpachtet hat, sich
«de f 8 * '"' einerlei, ob ein Werk um einenint. «. die einzelnen [dabei geleisteten] Die
26) wWfdgefolgert 'wird
nicht ein
Wjii "ä'mlich die Genehmigung dann, insofernffeioi erSp '"" c h_ auf der Stelle gleich geschieht, stillschweigend
Glosse.