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2 (1831)
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Pandect. L. XIX. Til. 2. Locati canducti.

obdes

verpflichtet, der wird dem Staate nicht verbindlich; aberFrüchten verbleibt ihre Pfandeigenschaft.

54. — 57. — PAUL. üb. V. Resp. — Ich frage,der für eine Pachtung' gestellte Bürge auch für die Zinsen^uicht gezahlten Pachtzinses hafte, und ihm nicht die k a,9e ,liehen Constitutionen zum Besten gereichen, wodurch veronet wird, dass diejenigen , welche für Andere Geld zahleblos das Capital anzuerkennen brauchen? Paulus hat ? eawortet: wenn sich der Bürge für den ganzen Umfang 1Pachtung verpflichtet hat, so muss er so gut wie der 1 aCselbst, die Zinsen für den von diesem zu entrichten ver . 7 '°5i a .ten Pachtzins bezahlen; denn wenn auch die Zinsen bei J*gen guten Glaubens nicht sowohl aus der Verbindlichkeit seentspringen, als vom Richter von Amtswegeu zuerkannt vvden, so erscheint es doch, wenn sich der Bürge für " en ...vsainintuinfang [der Pachtverbindlichkeiten] verpflichtet hat, •>' »dass er auch die Beschwerdung wegen der Zinsen libernM"müsse, gerade wie wenn er sich so verbürgt hätte: *sprichst du auf so hoch, als jener dem guten "' 8 .ben zufolge verurt hellt werden muss, selbst o' ^gen zu wollen? oder so: willst du mich seh a ,. rstellen? §. 1. Zwischen dem Verpächter und dem l aC .' reines Landgutes war ausgemacht worden, dass der 1 aC .Sejus innerhalb der Pachtzeit wider seinen Willen nichtdem Landgute vertrieben werden solle, und wenn er veroj - ' 1 »würde, der Verpächter Titius an den Pächter Sejus zu«" ,„„zehntausend Sestertien] erlegen, oder der letztere an ,, tferstem , Wenn er binnen der Zeit der Pachtung aussehe 1wolle, ebenfalls zehntausend] entrichten solle, und stip" lir , fdies gegenseitig von einander; ich frage nun, ob, vff" 111 ,, ^Pächter Sejus zwei Jahre hinter einander den Pachtzins '" .ständig geblieben ist, derselbe ohne Besorgniss vor der *> "[aus der Pachtung] vertrieben werden könne? Paul" 8 v.wortet: obwohl bei der Stipulation wegen der Strafe üb er , gjZahlung des Pachtzinses nichts erwähnt worden ist, so 8*doch wahrscheinlich, dass das Uebereinkominen in Betr e " , el)binnen des bestimmten Zeitraums nicht geschehen solle ^Vertreibung des Pächters nur unter der Voraussetzung &?$$fen worden sei, dass der Pachtzins richtig abgetragen u ° j e;Bewirtschaftung so, wie es sich gebührt, betrieben f etwenn dalier derjenige, wer den Pachtzins nicht richtig »ftragen, auf die Strafe Anspruch machen will, so werde ^Verpächter die Einrede der Arglist von Nutzen sein. 9-Paulus hat sich dahin ausgesprochen: ein Sclav, der i» n -Taxe der Pächterin übergeben worden ist, geht auf die