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Pandect. L. XIX. Tit. 2. Locati conducti.
zu dem Zweck vermlethet Labe, ihn in einem Laden anzu ', „len, und [dich] derselbe bestolilen Lat, so kann Frage erb""^werden, ob hier die Klage aus dem Miethcontract hinreichesei, indem es doch weit entfernt von allem guten Glauben j »dass du sogar Schaden durch den gemietheten Gegenstand
den sollest, oder ob das Verbrechen des Diebstahls ausser
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Zusammenhang mit der Miethung stehe, und dasselbe eibesondern Rechtsverfolgung unterliege ; das letzlere ist ricbt> 0
46. _ 49. — ULP. lib. LXIX. ad Ed. — Wenn JemJetwas um eine einzige Münze gepachtet hat, so ist keine *tung vorhanden, denn dies steht einer Schenkung gleich-
47._50._ MARCELL. lib. VI. Digest. - "Wen" £Käufer oder Pächter [einer Sache dieselbe] an Mehrerekauft oder verpachtet, so dass alle Einzelnen eine Persontreten sollen, so können die Einzelnen nur dann zur Ü n ' ., ^tung ihrer Antheile genöthigt werden, wenn es sich er » (dass Alle zahlungsfähig sind, obwohl es gerechter sein «w , jauch wenn Alle zahlungsfähig sind , dem Kläger die -i\nicht zu entziehen, [auf das Ganze] zu belangen, wen ^^sobald er sich nicht weigert, seine Klagen wider dieabzutreten.
48. _ 51. — Idem lib. VIII. Digest. — W«»^Jemandem das zu thun in Verdinguug gebe, was ich *übernommen habe, so habe ich die Klage aus der Ver*""£».§.2. Wer einen gemietheten Sclaven oder eine andere be ^liehe Sache nicht zurückgibt, wird zu soviel verurthei» >zur Streitwürdermig geschworen wird. ^
49. — 52. — MODESTIN, lib. VI. Excmatinn. — \£münder und Curatoreu dürfen vor der Rechnungsablegn"? - ttl ,Pächter des Kaisers werden, und wenn einer, dies ve i a fftlichend, sich die Pachtung kaiserlicher Grundstücke ver« ^hat, so wird er wie ein Verfälscher bestraft; die» haKaiser Severus befohlen. §. 1. Demnach sind < '' e ' eU ig r ai>welche eine Vormundschaft oder Curatel führen, auchbehindert, Grundstücke vom Fiscus zu pachten. s
50. — 53. — Idem lib. X. Pandect. — Wer, <A» e ,,zu wissen, an einen Soldaten, als wäre er Civilist, T f r,,aC ; c Iithat, der kann denselben angreifen; deun sobald er ihn
als Soldaten gekannt hat, handelt er auch den Milifärgesenicht zuwider.
51. — 54. — JAVOLEN. lib. XI. Episiol. — I cü h * eiein Landgut unter der Bedingung verpachtet, dass, wennicht dem Coutract gemäss bewirtschaftet werde, mir d e ,anderweite Verpachtung freistehen, und dasjenige, um W