Pandkot. L. XXI. Tit 2. Locati conducti.
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?, M > denn derjenige Pächter, der um einen Antheilan der
'rnte gepachtet hat« theilt gleichsam nach dem Rechtsverhält-nis. ^^^^^^^^^^
J', Ss der Gesellschaft sowohl Schaden als Gewinn mit
dem
'''g'enthüiner des Landgutes. §. 7. Wer den Transport, einer
»»de in Verdingung genommen hat, braucht, wenn dieselbe
eiin Aufheben oder beim Fortschaffen, oder beim Niederlegen
^■brocheu worden ist, den Schaden nur dann zu ersetzen,
e »n es sich durch seine eigene, oder die Schuld derjenigen
• l ' g ^ ra £en hat, deren Dienste er dabei gebraucht hat; Schuld
dann nicht vorbanden, wenn Alles geschehen ist, was jeder
r» s o Aufmerksame gefhan haben würde. Dasselbe ver-
" wir auch dann, wenn Jemand Fässer oder einen Balken
j. raus portiren in Verdingung genommen hat; auch kann
jS auf an j ere g ac ] ie „ bezogen werden. §. 8. Wenn ein
eiderwäscker oder Schneider Kleidungsstücke verloren , und
^Ü *"* deu Eigeutbümer entschädigt hat, so muss der Eigen-
..'"" !r demselben die Eigenlbumsklage und die Condictio«
ßa 2t5 ' ~~ 29 ' ~ ULP - lib ' U - Ihs l u ~~ Weun man zwei•na a,11 ° e ""» !l l i« Verdingung übernommen hat, so muss
* den zuerst befriedigen, der ihn zuerst verdungen hat.dii „ 27 ' — 30. — ALFE1Y. lib. If. Mg: — Die BewohnerJf"i^veiin der Gebrauch eines Theiles von einem Stock-te] 1 "' t eu,i g en wenigen Unbequemlichkeiten verknüpft ist,jj ' gleich einen Abzug vom Pachtzins machen; denn man^*ol mt r eJu g eiu ; e(ue ( es Haus] unter der Bedingung, dass,Seil '!. n .etwas in die Quere kommt, weshalb der Eigentümer•fliM ' Se "' "»öehte, etwas einzureissen, man auch ein kleines* ^"Bequemlichkeit ertragen müsse, freilich nicht in der\ve r V We,u » der Eigentümer denjenigen Theil eines Stock-ina 1 "^ a ' ,c »eckt, woyoii der Bewohner hauptsächlichst GebrauchienL"' ^' 1- Auch ist aie Frage erhoben worden, ob der-lei, j', Wur a,| s Furcht ausgezogen, den Pachtzins zu entrich-ten p ° der I » icI,t - Die Antwort ist dahin gegangen, das»,
so ,). u "'»reichender Grund zu Besorgnissen da gewesen,
HU. ' m ,? re die Verbindlichkeit zum Miethzins nichts desto we-feer tort.
28 - — 31;
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LABEO üb. IV. Poslerior. a Javoleno
»oii« ^ a ' a ^ er ^ er Miethsmann die Bewohnung eines
be Zu rj S dein, »ngeaehtet fortgesetzt, so muss er den Mielhzins
m, lHg "• §• 11 Auch der Miethzins für ein baufälliges Haus,
ist P ', se »>ep Ansicht berichtigt werden. §. 2, Dasselbe
ecl »tens, wenn [der Vermiether 1 'Gelegenheit gehabt hat,
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