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2 (1831)
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Pahdect. L. XIX. Tit. 2. Locuti conducli.

ist J'e

eine bestimmte genannte Person veranschlagen wird, so lSPachtung unter der Bedingung von Bestand, dass, wenn

namhaft gemachte den Pachtzins bestimmt hat, dieserFalls nach dessen Schätzung entrichtet werden miiss,

und d> ePachtung gelangt zur Wirklichkeit; wenn jener aber den!razins nicht hat bestimmen wollen oder könneti , dann i s _ .Pachtung ungültig, gleichsam als wäre kein Pachtzins best«worden. §. 1. Wer die Benutzung eines Landgutes oderWohnung au Jemanden verpachtet hat, und das Landgutdas Haus aus irgend einem Grunde verkauft, der inussSorge tragen, dass dem Pächter die Benutzung und dem ■" ^ ,.mann die Wohnung auch bei dem Käufer unter denselbentractsbestiininuugen vorbehalten bleibe, denn sonst kannjenige, wer daran verhindert wird, wider ihn Klage ausPacht erheben. §. 2. Wenn die Heilung eines Stockvvdurch den Bau des Nachbars verdunkelt -wird , so hafteVermiether [desfalls] dem Miethsmann; dass wenigstensPächter oder Miethsmann freistehe , die Pachtung in k' ,c . flassen, unterliegt keinem Zweifel. Auch in Ansehung 1Pachtzinses |fiir die verflossene Zeit] miiss, wenn \Vid er ^

geklagt wird, Rücksicht [auf das ihm gebührende l"' e

genommen werden. Dasselbe verstehen wir auch daun, ' .^der Venniether zu sehr verdorbene Thüren und Fensterausbessern lässt. §. 3. Der Pächter muss überall dem * scontract gemäss handeln , und vor Allem der eines La ,,(l h .dafür sorgen, dass die Feldarbeiten zur gehörigen Zeit ve' .tet werden, damit nicht unzeitige Bewirtschaftung das ***-^gut verschlechtere; ausserdem muss er sich die Besorg«"' , ( ,Gebäude angelegen sein lassen, so dass er sie in unve' 1 * t«em Zustande erhält. §. 4. Seiner Verschuldung Wir« . nder Umstand beigezählt, wenn sein Nachbar aus Fein« 9 g(Um ne nmgehauen hat. §. 5. Er selbst aber haftet, V? e , ffdergleichen nmgehauen, nicht blos durch die Klage a«> , j,Verpacht, sondern auch aus dem Atpiilischen Gesetz, "" vZwölftafelgesetz wegen diebischer Weise gefällter l>;n"nß ? ^j^.wie durch das Interdict Was mit Gewalt oder heim '^ |ffjeden Falls aber muss der Richter, der in der Klage a«* ,Verpacht erkennt, dem Verpächter von Amtswegen die w> ^Klagen abschneiden. §. 6. UnabwendbareNaturereig'"^welche die Griechen Qeov ßiav (göttliche Gewalt) ne' ^dürfen dem Pächter nicht zum Schaden gereichen, WC" 1 ^ g( ,Früchte dergestalt verheert worden sind, dass es nicht ?" (etschmerzen ist; denn einen massigen Schaden muss der » .,schon übernehmen, da ihm selbst der grösste Gevvi»» .^ ||tentzogen wird. Es ist aber ersichtlich, das» wir von - .solchen Pächter sprechen, der gegen baare Zahlung g e "