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2 (1831)
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443
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Pandeot. L. XIX. Tit. 2. Locati conducli.

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Q es der Fall «ein würde, wenn sie der erste Pächter ge-{jij" f " ,en HaMe « §. 2. Wenn ein Hans oder eiu Landgut aufund j r " m Abstimmte] Pachtsumraen veri)achtet worden ist,

der Pächter oder Miethsmann die Wohnung verlassen,

die Be\

ode

de V- ew " rtu schaftiuig des Gutes [unterlassen] hat, so kann^ f ^'Sentuiiiner wider dieselben auf der Stelle Klage erheben.^ • Desgleichen kann in eben der Art Klage wider sietiiu^ ei> ^ essen erhoben werden, was sie gleich Anfangs habendieV° lle "' z ' **• die Errichtung irgeud einesWerk.es 24 ), oderErweiterung von Anpflanzungen. §. 4. Der Pacht«

^gen k

hin-

der 1*1 ' f' m angenommenen Fall], weun ihm in Ansehunggi . , e, "'tzung ein Hinderniss im Wege steht, ebenfalls so-Kla ' " l ' 1 Berücksichtigung des ganzen fünfjährigen Zeitraumsdie Ti er "eoen , wenn auch der Eigenthiimer des Landgutesti» e . n ." ,zu "g für die übrigen Jahre gestatten will; denn derhoE-• ner wird nicht immer [von Verbindlichkeit] dadurchl en | | Werden, wenn er die Benutzung im zweiten oder drit-p a j e geschehen lassen will; auch derjenige, wer ans einer"icl '1"^ Vei *trieben eine andere angetreten hat, indem er zweil'Hicli k a,,I1 > " st wegen der Pachtsummen nicht ver-

jag e *' '«nd kann sogar den Gewinn, den er in den einzelnenstell ^ ezo S' en haben würde, verlangen; denn wenn die Frei-bad t"^ ^ er Benutzung erst dann angeboten wird , wenn derH, e i 6r ,> "" andere Verbindungen getreten, die Benutzung nichtPacLf Zle " eu kann , so kommt sie zu spät. Wenn [der Ver-"Wn * S ' c ' 1 aner nur wenige Tage lang widersetzt, und danni» j ""Belassen hat, und für den Pächter noch Alles ganz^e * ""selben Zustand ist, so vermindert ein Verzug von<lerj e , ?" -* a Ben an der Verbindlichkeit nichts. Ingleichen kann*uf 0 | '"■ ® analog aus dem Pacht klagen, dem der Uebereinkunftkt " a *jenigo nicht geleistet wird, was ausgemacht wordenei ne r J na g am Genuss vom Eigenthiimer selbst, oder von•lei» „ • rilten , dem dieser es verbieten konnte, verhindert wor-Vef., ! u ' §• 5. Jemand, der ein Landgut auf mehrere Jahre^8cu't> j ua " e > legte seinen Erben im Testamente auf, demiln n V ^ e ««ss unentgeldlich zu belassen; wenn der Erbe

\vil| r „ en Genuss die übrige Zeit hindurch nicht gestatten*hzf *? ß "det die Klage aus dem Pacht Statt; gestattet er es•tan T ne en Pachtzins erlassen zu wollen, so haftet er aus

i«, 4,|' "~. 28 - — GAJ. lib. X. aä Eä. prov. — Wenn,e n Ye ?emci »en ein Pachtzins nach dem Ermessen eines Drit-Co, 'trj 4 h" S, » rOC ^ ien worden ist, so wird ein Pacht gar nicht als

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•"•genommen; wenn aber von dem Betrage, wie ihnGlosse sagt: z. B. das Heben der Gräbcu.