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2 (1831)
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438
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Pandkct. L. XIX. TU. 2. isocati canductl.

OHven verdirbt, oder dasselbe durch ungewöhnliche Sonngluth sich ereignet, trifft der Schaden den Eigenthümer. " * nsich nichts Aiissergewöhnliches ereignet, trifft der Schaden o<jPächter; dies gilt nnch in dein Fall, wenn vorüberziehe«^Truppen aus Muthwillen etwas mit hiufortnehmen. Auchvfe 11 ^ein Acker durch einen Erdfall dergestalt zusammenstürzt, "^er nirgends mehr vorhanden ist, trifft der Schaden den E'g* 1

thiimer; denn der Acker inusg dem Pächter derges^JJ. &iü>5SSEäifil!» das» er davon Geimss ziehen kann x §. 3. Als •' e,n '!'»ich auf den Brand eines Landgutes 22 ) berief und Erlass*derte, ward ihm rescribirt: wenn du das Grundstück angebathast, so miiss dir wegen eines plötzlich entstandenen Bra«nach Gebühr zu Hülfe gekommen werden. §. 4. — 17. —"pinianus sagt im vierten Buche seiner Gutachten, Jj* 'wenn Jemand seinem Pächter in einem Jahre wegen ™*achs Erlass gegeben, und in den folgenden Jahren eine g r0

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Fruchtbarkeit eingetreten sei, eo steht der Erlass dem "'^.|,thiimer nicht entgegen, sondern er kann dann die ganze l aCsumme auch von dem Jahre, für welches er sie erlassen, e 'fordern. Dasselbe sagt er auch vom Schaden in AnsehungZollpachtnng. Dies gilt, selbst wenn der Eigenthümer .Erlass wegen des Misswachses in jenem Jahre namentlichGeschenk bewilligt hat, als wenn es keine Schenkung, 8° nein Vergleich wäre. Wie aber, wenn das letzte Jahr &&* jfruchtbare war, für welches er ihm den Erlass zugestand 6 ■liier ist es richtiger, dass, wenn auch die vorigen fr" , f igewesen nnd der Verpächter dies gewusst habe, der \V& C <doch nicht zur Ausgleichung aufgefordert werden könne. ?'Wenn sich Jemand über die Geringfügigkeit der Früchteklagt, so darf, wie in einem Rescript des Kaisers An* ° fln u s enthalten ist, darauf keine Rücksicht genommen wer* 1Ingleichen steht in einem andern Rescript: Dein ^ e % rgen, dass dir wegen Alters der Weinstöcke jlass gegeben werde, ist unzulässig. §. 6. t^minder ist, als Jemand, da sein Schiff untergegangen war V_i-vorausbezahlte Frachtlohn zurückbehalten wollte 23 ), vom ^ser Antoninus rescribirt worden, der Procurator des ftai*könne von ihm das Frachtlohn mit allem Rechte zuriickfora« Jda er die Verpflichtung zum Transport nicht erfüllt habe; 'ist in Ansehung oller Personen gleichinässig zw beobacu '§. 7. üeberall jedoch, wo aas den vorhergedachten Gründe»Erlass Rücksicht genommen wird, erlangt der Pächter ui

22) D. h. ein Brand des Korns uuf «lern Halme u. s. W. v yjj,

23) llcpetcret; dies ist wenigstens der Sinn, s. GlücK >S. 41Ö. ii. 50.