Pandkct. L. XIX. Tit. 2. Locati conducti.
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d "8 Interesse, sondern verhältnissinässige Befreiung vomPacht-*»; denn der Schaden an der Anssaat trifft, wie oben schon eror-«« worden ist, den Pachter. §. 8. Wenn.freilich der E.gen-*8mer den Gemss nicht ziehe» lassen Will, ™S er selbst^achter sein, oder ein Anderer ein ihm «.cht gehörigeslL »ndeutl oder als Geschäftsbesorger, oder gleichsam als seu«'genes [verpachtet haben], danu musi.das Intere sse vertretenVerden; die« hat Proculns in Betreff des Geschaftsbesorgers"'«gesprochen. §. 9. Zuweilen wird ans dem Verpacbt dar-ttnf Klage erhoben , dass Jemand von der Verpachtung befreiWe *e, wie Jnli'anns im fünfzehnten Buche der Digestentreibt, z . B. [im folgenden Fall]: ich habe dem Titms einLa ''dffut verpachtet, und dieser ist mit Einsetzung eines Un-^»digcu zum Erben gestorben, und als der Vormund [dessel-H »ich dahin entschieden hatte, dass sich der Umnund.geVw » der Erbschaft lossagen solle, habe ich das Landgnt theu-I* *er,,achtet, worauf der Unmündige in den väterlichen Nacb-**" Wieder eingesetzt worden ist; hier kann er [mittelst der^ la 6e] ans dein Pacht weiter nichts ausrichten , als von derPachtung befreit zu werden, denn ich hatte eine recht-'ftussige Ursache zur [anderweiten] Verpachtung.
16.-18.-JULIAN, hb. XV. Dig. - Jndeu. zu die-" et Zeit keine Klagen wider den Unmündigen Statt fanden;v 17. _ 197- ULP- >*• XXXII. ad Ed. -wider den; or «»md aber sa-t er, kann er die Vormuiidschaftsklage er-""V wenn er [der Erbschaft] nicht hätte entsagen sollen,
18. - 20 - JULIAN, lib. XV. Dig. - »« welcher* Ucl » der Umstand begriffen sein kann, dass er aus der Fach-'""6 des Landgutes hätte Vorlheil ziehen können., 19. - 21. _ ULP. lib. XXXII. ad Ed. - Man kau»fr *n dem Ausspruch Julians noch hinzusetzen dass, wennft >»« dem Vormund in Einverständnis* gehandelt fcabe^ic*'."""eist der Klage] aus dem Pacht dem Mündel zur Erstattungde8 Interesses hafte. §. 1. Wenn Jemand, ohne es zu wis-V»> schadhaftes Gefäss vermiedet hat, und nachher der Wem''^«»gelaufen ist, so wird er auf das Interesse haften, und! ,ue tWissenheh findet keine Entschuldigung; dies hat tas-Sl! 1 » auch gelehrt. Etwas Anderes ist es , wenn du einen^idelleck verpachtet hast, wo schädliche Kräuter wachsen;* en » hier das Vieh gefallen oder schlechter geworden ist, so*"»t du, wenn du davon wnsslest, das Interesse e^etze»,>» du ober nichts davon wusstest, so kannst du Mos delad,.,:------,,. „ , Wcr . m Btiimne „ Servius, L.aneo
ta —-...„ ..„ cl ™. §. 2. Es steht zu mitersuclK ,^ eu » Jemand ein Landgut verpachtet hat, er dem Pachter als
,"-"•» uicut loraern; murin ol ......-~..------•-- -
"" d Sabin«« überein. §. 2. Es steht zu unters«che., was,^ eu » Jemand ein Landgut verpachtet hat, er dem PachterBe ^rf lur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Fruchte