p andkct. L. XVIII. Tit. 7. De aerws ejrpoi'landls etc. 397
"»•strafe verfallen int. Kino Folge hiervon ist es, dass ihm! ,r '"soweit eine Klage zusteht, als er einem Dritten sich zn
!i er .k e ' st ""ff verpflichtet hat; denn was darüber hinaus-|*V ist Strafe, nicht Schadensersatz. Wenn verabredet wor-
11 ] *it, der S;lav solle nicht zur Strafe fori geschafft werden,Ai "" , "' 1 Becht imc ^ ;UIS hlosser Vorliebe für denselbenjj. '"ht werden. Hierin liegt noch kein Widerspruch, da jeder
u >sch, als solcher, ein Interesse dabei hat, dass seinem Mit-
' lil jschen eine Wohlthat angedeihe; aber der Unwille überhtverhängung einer Strafe ist nichts als unempfindliche
o. In'BM lib. XXVII. Ouctesl. — Es wurde die Anfrage'eilt, ob Jemand, der seinen Stlaven unter der Bedingung,
'■ derselbe binnen einer bestimmten Zeit freigelassen werdent : . ,> verkauft, und hernach seineu Willen geändert, derIv'll • »her ihn nichts desto weniger freigelassen habe, des-•S-i ei " e ' v ' a R' e erheben könne? Ich entschied, dass weuu derepi^' se "' s t trotz der W r illeiisändcrung des Verkäufers, frei-sten worden, die Klage aus dem Verkauf erloschen sei.itj, J' PAUL. lib. V. Qntteat. — Titius verkaufte einenu Ve n unter der Bedingung, dass, wenn derselbe sich zu«oll a hielte, er ihn eigenmächtig zurückzunehmen befugt sein
.. e i der Käufer verkaufte ihn an einen Andern unter der»11,1 i°. Bedingung; der Sclav entlloh dem zweiten Käufere . hielt sich zu Born auf. Ich frage, ob und wem hier diejr> e nniü cul jg e Zurücknahme zustehe? Antwort: wenn derv nächtig wurde, so ist ohne Zweifel der Vertragsbesthn-& ß nicht zuwider gehandelt worden, weil derselbe sicha (l f , r se, "em Herrn entziehen kann, noch, während er sichbi« '''"cht befindet, dort selbst sich aufhält. Wenn erSei f en ,n ' t Willen des zweiten Käufers einen vertragswidri-ge ^ enlua ' t '»at, so ist derjenige, welcher der Urheber derJ, 6( , rn » s kcstimmiii)g war, zur eigenmächtigen Zurücknahme\y utigt; der spätere [Verkäufer] erneuerte nämlich mehr zur»„ f " ,lu g des Räufers und um sich jeder Verantwortlichkeit^ec» lv, ' ^' e ' nm g el "achte Bedingung, und es konnte
V e a "f keine Weise die von seinem Verkäufer gemachte
lieb 8 k est ' ,n,,lu ng, deren Voraussetzung eingetreten ist, auf-hält ' Mn er bleibt sogar, wenn er eine Strafe versprochenfyj.,' Zu derselben verpllichtet, obgleich er sich auch selbstJSh'af 6 ' ^'" e S( " cue stipulirt hat. Aber beim Versprechen einer"«tat j^U z wei Klagen Statt; die eigenmächtige Zurück-
a er me des Sclaven hingegen erfolgt wider ihn selbst. Wenn
die «T*/ 6 .^ er känfer unter der Bedingung verkauft hat, das
»oll*. , !u > wenn sie öffentlich preisgegeben werde, frei sei
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sein
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> der zweite aber, dass er sie eigenmächtig zurückneh-