398 Pandkct. h. XVIII. Tit. 7. De seruls exporlandU ctc
men dürfe, so gellt die Freilassung der eigenmächtigen Zur» cnähme vor. Wenn aber in der ersteren Verabredung «'eigenmächtige Zurücknahme , in der letzteren die Freiheit deSclavin bedungen wurde, so wird wohl die ihr günstigere Ü»Scheidung gefällt werden müssen, das» sie frei werde, " ebeide Bedingungen zum Vortheile der Sclavin gemacht v?«den, und die Freilassung sie eben so gut, als die eigen" iaCtige Zurücknahme, vor Beschimpfung schützt. .
10. SCAEVOLA lib. VII. Digest. — Jemand verkaufdie Pauiphila und den Stichus , und traf bei dem Verkauf d *vertragsmässige.Uebereinkommen, dass diese Sclaven, Painp ulund Stichus, welche er um einen geringem Preis Ter {jf''i ehabe, nur dein Sejus als Sclaven untergeben, nach dessen 1°aber frei sein sollten. Es wurde angefragt, ob diese Sei»*® 'welche den Gegenstand der zwischen Räufer uud Verkä'' 1getroffenen Uebereinkunft bilden, nach dem Tode des Kä" 1dem Hechte selbst zufolge frei würden? Das Gutachten l a "'tele: nach der hierüber erlassenen Constitution des K-3' seHadrian seien Pauiphila und Stichus, welche die Auß" a »veranlasst haben, nicht frei, wenn sie nicht freigelassen v?"den. Claudius [setzt hinzu]: der Kaiser Marcus set«< e ,den engern Senatssitzungen fest, dass, wenn beim Vei*®den Sclaven vertragsmässig die Freiheit zugesichert \\ot asei, solche auch ohne Freilassung zur Freiheit gelangen, ^ ,e °, igleich der Verkäufer deren Freiheit bis zur Zeit des *-°des Käufers aufgeschoben habe.