^"DRCT. L. XVIII. Tit. 6. De pcriculo et commodo etc. 393
hat, die man von rechtschaffenen und sorgsamen Mensche»u forden, berechtigt ist.
«. PAUL. lib. III. Alfeni Epil. Dig. — Ein Aedil hatte
a »ue Bettstellen, weil sie auf öffentlicher Strasse standen,
• schlagen; sind solche dein Käufer bereits übergeben wor-
e P ' °° er hat es an ihm gelegen , dass die Uebergabe nicht
1 *>.T_ lst » so muss der Käufer die Gefahr tragen,
ihm • JüLIAN - lib - XI11 - ad Urse J- Veroc. — und es stehtWider den Aedilen die Klage aus dem Aquilischen Ge-j. i zu > 'Wenn derselbe rechtswidrig dabei gehandelt hat; oderZw ? e ^ e " deu Verkäufer eine Klage aus dem Kaufe, zu demdj C J^' °ass er ihm die demselben wider den Aedilen zusläu-
^ Wage abtrete.j, **. PAUL. lib. III. Epif. Alfeni Djg, — Ist deren Ue
Äbe
Weder erfolgt, noch der Käufer die Veranlassung zur, Serung derselben gewesen, so trägt der Verkäufer die(Tab r ' ^' *' ^ st er kaufles Bauholz, nach geschehener Ueber-dj e ',] *'"rch Diebstahl verloren gegangen, so hat der Käufer8'elt zn <ra g en » ausserdem der Verkäufer; die Balken
"et l 8 a ' s übergeben, wenn der Käufer sie gezeich-
v ef l °f **AJ. lih. II. r/HO/id. ret: — Sind Weine in FässernI^.-j r Worden , und vor ihrer WegscbaJfung durch dend (lf -»i r ' ohne fremdes Zuthun von selbst verdorben , so hattlij. Käufer dem Käufer zu haften, wenn er ihm deren•ran. Versic hert hat; ausserdem hat der Käufer die Gefahr zuaiisu ' We '^ derselbe, sei es nun , dass er solche gar nichtcl, es ' )ro,J ', oder beim Ausproben schlecht beurtheilt hat, sol-Vei-ir.-'p selbst zur Last legen muss. Wusste jedoch derzi, j ' er » dass sich der Wein hinsichtlich seiner Güte bisWerd dessen Fortschaffung bestimmten Zeit nicht halten
hat e '-i ° ^ e " Käufer darauf aufmerksam zu machen; so
'hu, das Interesse zu vergüten.ei 0cg 2* J AVOLEJV. lib. VII. e.r Cassio. —Wenn der KäuferKauf. ' . Ven ">n dessen Veriniethuug bis zur Bezahlung des"' c hls ,,eS ""gesucht hat, so kann er durch diesen Sclavengilt j rwei 'hen, weil ein solcher Sclav nicht als übergebenhe,, ; s( e i' Besitz durch die Veriniethuug dem Käufer verblie-' n Sof er ' Gefahr jenes Sclaven hat der Käufer zu tragen,
Sefiil..!' Solche nicht durch Arglist des Verkäufers herbei-'"'' forden ist.
hi^W JOMPOJV. lib. XXXI. ad Quinf. Mvc. — Es ist zu'""cht ' l " ' Menn der Käufer sich des Verzugs schuldigder,, |'| ,:i ", Verkäufer nicht mehr für Verschuldung, son-l'er „„^J."'* Arglist zu haften habe. Befinden sich Verkäu-Käufer im Verzug, so schreibt zwar Labeo, es