394 Pandect. L. XVIII. Tit. 7. De servis exjwrtandis etc.
schade der eingetretene Verzug vielmehr dem Käufer, und njdem Verkäufer; es bleibt jedoch zu untersuchen, ob ihm •"_der Schaden zur Last falle, wenn sein Verzug- der s P uterc ,'JWie nämlich, -wenn ich den Verkäufer gemahnt habe, '""*mir die erkaufte Sache nicht ausgehändigt hat, hierauf a 'als er mir später die Erfüllung anbot, ich die Annahmei ?weigert habe? In diesem Falle würde ich wohl den '' c ..den [, welcher durch den Verzug entstanden ist,] tragen « l jneu. Ist jedoch der Verzug vom Käufer ausgegangen undder Verkäufer später, als noch Alles im unversehrten Zu»* 8 ...war, sich einen Verzug zu Schulden komineu lassen, ^ v flrend er [seine Obliegenheit] zu erfüllen im Stande S^ e -, vwäre, so ist es billig, dass der spätere Verzug den S" 18auf den Käufer wälze. . ^
18. PAPINIAN. lib. III. Rcsp. — Ist die [auf »J^verkauften Hause ruhende] Last des Wohnens durch dende? Freigelassenen erloschen, so erwächst hieraus für den W'käufer keine Verpflichtung gegen den Verkäufer, wenn "'weiler festgesetzt war, als dass, neben dem Kaufpreise» ,Willen des Erblassers gemäss, den Freigelassenen das » . fnen gestattet werden solle. §. 1. Hat sich vor BezahlungKaufschillings ein Rechtsstreit über das Eigenthum entsp 01 "so kann der Käufer zur Zahlung des Kaufschillings n ' c . Lezwungen werden, wenn ihm nicht vom Verkäufer *' ICBürgen für die Gewährleistung gestellt werden.
19. HERMOGEN. lib. H. Jnr. Epit. - Hat »» cU 'j*Käufer bei Bezahlung des Kaufschillings einen Verzug ,u$den Verkäufer zu Schulden kommen lassen, so hat er jZinsen vom Kaufschilling zu entrichten , nicht aber alle*jeden Erwerb dem Verkäufer zu ersetzen, den derselbe . fEintritt des Verzugs hätte erzielen können; z. B. we'"' .j.Verkäufer ein Handelsmann war, der, wenn ihm der *Schilling gezahlt worden wäre , durch Waaren mehr alsBen Ziuseuertrag hätte verdienen können.
Siebenter Titel.
De servis e.vporlandis vcl si ila maneip 1 "venierit, ut manumittutur vcl contra-
(Von [dem Nehciwerirag~\ der Fortschajfung [ver/raufl<f\ * r>tien, und dem 1erkauf eines Sclaven unter der Beding 1 D
ihn freizulassen oder nicht.) , (
i. ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Ist ein Sclav unter ^Bedingung verkauft worden, dass derselbe sich an et tt \^0Stimmten Orte nicht aufhalten dürfe , so kann der ' el j, a4 junach Willkür diese Bedingung erlassen , und ihnRom [zu] behalten [dem Käufer erlauben]. Dies
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