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2 (1831)
Entstehung
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392
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392 Pandkct. I. XVIII. Tit. (i. Da pcrkido et commoäo cic-

gleich im verschlechterten Zustande, so lässt sich bebaui>i e idass der Räufer den Schaden zu tragen habe. §. 1« _** eein Verkauf in der Art abgeschlossen worden ist: ) enSclav soll gekauft sein, es mag ein Schiff*'Asien kommen, oder nicht kommen; in diesem Imeint Julia uns, sei der Verkauf sogleich vollendet, \veil^sen Abschluss keinem Zweifel unterworfen ist. §.2. ,kaufst du mir den Niessbrauch, so ist zu unterscheide»)du mir einen dir zustehenden blossen JViessbrauch, oderNiessbrauch an einem dir gehörigen Gegenstände verka" 'denn im erstem Falle hat, wenn du auch sofort stirbst,Erbe keine Verbindlichkeit gegen mich, wohl aber hat, 1*du am Leben bleibst, mein Erbe eine Forderung; im Ie ,z ";.Falle hat mein Erbe keine Forderung, wohl aber dein ^eine Verbindlichkeit. .

9. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. Es wurde die Fi*gestellt, ob, wenn nach Besichtigung eines Gutes , vor oRaufsabschlusse , Bäume durch die Gewalt des Windes "gerissen worden sind, solche auch dem Käufer übergeben *den müssen. Sio wurde verneint, weil der Räufer diuseJnicht gekauft habe , indem sie vor dem Raufe des I>ni' "'i efaufgehört hätten, zu demselben zu gehören. Wussle aber .Räufer nicht, dass die Bäume umgerissen worden seien, ""hingegen der Verkäufer, ohne ihn darauf aufmerksam z " r . r echen, so muss das Interesse des Käufers, wenn er beim ^beharrt 6S ), in Anschlag gebracht werden.

10. ULP. lib. VIII. Disput. Wenn bei einem bcd"« ften Verkaufe sogar verabredet worden ist, dass die Sache 'Gefahr des Räufers aufbewahrt werden solle; so halle ic» ,Vertrag für gültig. §. 1. Im siebenten Buche von J n 1 * a *', fiDigesten bemerkt S c ä v o 1 a : Beim Raufe eines Gutes »'dein Räufer kein Rlagerecht [auf Entschädigung] zu, ^* e j,bevor die Ausmessung erfolgte, ein Tlieil des Gutes ,,Ueberschwemmung oder durch einen Erdfall, oder ander"fall zu Grunde gegangen sei. t .

11. ALFEN. VARUS lib.n. Digest. Wenn ei» ^kauftes Gehöfte abgebrannt ist, was ist alsdann, da e ' u ,," ],.ohne irgend eine Verschuldung nicht entstehen kann, '

tens? Antwort: da ein solcher ohne Verschuldung des ' , '". lvaters entstehen kann, und wenn derselbe durch Wachla' s ^ (keit der Sclaven veranlasst wird, den Herrn darum noch >_"der Vorwurf eines Verschuldens trHI't, so hat der V er ^"\\[cfür ein Ereignis» der Art keine Haftung, wenn er 8JW .Verwahrung des Gehöftes diejenige Aufmerksamkeit ver>

55) VenU, s. die Glosse.