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386 Pandect. I.. XVIII. Tit. 5. De rcscindanda vendittone
vorher oline Ermächtigung des Vormundes, später aber ^diese Ermächtigung gekauft hat, so bewirkt, obwohl iliu ^Verkäufer schon vorher, nicht aber diesem der Unnu ^
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rpllichtet war, doch erst der erneuerte Verkauf, aasS jTgegenseitige Verbindlichkeit eintritt. Wenn hingegen dieroächtigung des Vormundes vorher erfolgt ist, und F-* e '
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mündige] nachher ohne dieselbe gekauft hat, so ist der leW
Rauf ungültig. Ferner liisst sich noch die Frage aufwe» »ob, wenn der Unmündige ohne Ermächtigung des Voru»"<> 'den Vertrag eingegangen ist, dass vom Kaufe wieder a"6gangen werden solle, dies dem gleich stehe, als ob erspriiuglich ohne Ermächtigung des Vormundes gekauft hatf e >dass er selbst nicht daran gebunden ist, aber auch, we ' ,U 0 '/klagt, ihm [die erkaufte Sache] vorenthalten werden »aNicht ohne Grund darf man aber behaupten, dass es w 1 ' j flguten Glauben unvereinbar sei, nachdem wrsprüngli 0 !'rechtsgültiger Verkauf abgeschlossen worden ist, eine v e „einkunft aufrecht zu erhalten, welche für den einen dertraheuten verfänglich ist, zumal wenn dieser durch eine«?schuldigung verdienenden Irrthuin verleitet wurde. ..e ti .
8. SCAEVOLA lib. II. Mesp. - Titius, der Ga&^beBorger des Sejus , wurdo , als letzterer starb , von ih» 1 ' jnErben eingesetzt, und unterzeichnete , ohne davon K n lgierhalten , als ein zur Erbschaft gehöriger Sclav ein l" al .1 } .verkaufte, den Contract in seiner Eigenschaft als Ges c "., ^besorger. Es wurde nun die Aufrage gestellt, ob i etS ((e)nachdem er jenes Verhältniss in Erfahrung gebracht '' j
noch vor Vollendung des Kaufs vom Verkaufe abgehen
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Es wurde zum Gutachten ertheilt, Titius könne, wenn er ^selbst den Verkauf abgeschlossen habe, darum noch « lC _ ^jeiner bürgerlichrechtlichen Klage belangt werden , dass e ctvon dem Sclaven abgeschlossenen Verkauf mit unter« ^liabe, allein es finde gegen ihn wegen [der Handlu»S JSclaven eine prätorische Klage Statt. fc$
9. Idkm lib. IX. Big. — Ein Landgut, welche» fl]) ,Lucius Titius gehörte, wurde wegen rückständiger »« be-gaben verkauft; als sich nun der Schuldner Lucius l« 1reit erklärte, den ganzen Abgabenrückstand zu bezahle »^das Grundstück unter dem Betrage der geschuldeten ^verkauft worden war, so hob der Provinzialprusiden a iiVerkauf auf, und befahl die Zurückgabe des Landgi^«.Lucius Titius. Hier entstand nun die Frage, ob ^.ß.ignie^Landgut, sofort nach erlassenem Ausspruch des Prasi j e $und ehe noch die Zurückgabe erfolgt ist, zum Vermöge ^^^^^^^^^ nicht P»??»J
wenn dem Käufer der Kaufschillung zurückerstattet Y