p andect. L. XVIII. Tit. 4. De hered. vol actione vendita. 377
°» die Klage ans dein Verkauf Platz 1 ergreife. Ich sollte8'auben, dass dem so sei. §. 11. Hat der Verkäufer selbst,0( *er sein Geschäftsbesorger, oder sonst Jemand statt seiner,' s _ sein Geschäftsführer , • eine Ausgabe für die Erbschaft be-bten , so findet die Klage aus dem Verkauf Statt, wenn'"■ dein Erbschaftsverkäufer dadurch etwas eutgelit; entgeht"1 Verkäufer aber nichts, so muss mau folgerecht behaupten,as * ihm eine Klage nicht zustehe. §. 12. Bei Julianus fin-Sich die Behauptung, wenn der Erbschaffsverkäufer sich1011 Sclaven - ohne dessen Sondergut 'vorbehalten habe, und' ,e gen einer Schuld desselben wider ihn die Klage wegen des"derguts oder der Verwendung in seinen Nutzen angestellt
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Mi, so könne er bloss dasjenige ersetzt verlangen, was
i ln öezugauf das Sondergut gezahlt, wofür der Käufer zulen habe, oder was zum Besten des Erblassers verwendetj 0r l e " sei; denn in diesen Fällen berichtigt er eine Schuldv " Käufers, in den. übrigen wird er in seinem eigenen'Namen^'/"'^«ilt. §. 13. Wie nun, wenn der Erbschaflsveikawferdp jf'nen Sclaven sammt dessen Soiidergut aiisbeiluugeu, mit1, ^**B* wegen des Souderguts belangt worden ist und Zah-.£ geleistet hat? Marcel Ins schreibt im sechsten Buche"'gesten, es stehe ihm desfalls keine Klage auf Krsntz zu,jj 1>n a »ders bestimmt worden sei, dass er, was von dem
!»,," S"<« Übrig bleibe, behalten splle. Bei einer entgegen-
%H 6B Verabredung aber, behauptet, er, könne derselbe mit
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salz |seiuer geleisteten Zahlung] verlangen; ist aber
Den a,,Sl "' l 'cklichu Uebereinkunft deshalb zu Stande gekom-li 11(l ' *°nderii um- des Sondergiifs Erwähnung' geschehen, so^Bt •°, ffen,lar die Klage aus dem Verkaufe nicht Statt. §i 14.>.„ s W dar Erhschui'tsreikänfer ein Haus vorbehalten, in Be-Wftin'rc MMilc,lcs e,u Versprechen wegen drohenden Schadens4.i s ; c j ac ' loai ') gemacht worden war, so kommt es auf dieL {' t l er Betheiligten an: denn hat sich der Verkäufer das-
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j)„j a( . m <*er Art aiisbeduiigen, dass er auch die ans der Sfi-»ib er . (' We g"en drohenden Schadens entstehende Verbindlichkeitf°rd«.l ln J e . n wol 'e, so würde er keinen Ersatz vom Käufer
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onneii; ist hingegen ausgemacht worden, dass der«ese Schuld Wichtigen solle, so fällt diesem dieVer-
■" c ot ,? Sej * a " S ^ er ^' , / ) "' a ' ,0H zur Last; lüsst sich die Ab-U<,L . ^ Parteien nicht ausmiltcln , so ist solche wahrschein-
ei,,g, ln gegangen, dass fiir den bereit« vordem VerkaufV K t' e,len Scnatlen der Käufer, für den in der Folge aber^ii>h La f te " so11e - §' 15, Wel,n Tlü " s die Erbschaft desge Se , ' S a " Se/"s verlauft hat, hierauf von Sej'us als Erbe ein-hat * "Worden ist und dessen Erbschaft an Attius verkauft5 aiui er da aus dem erstem LVbschaftsverkaufe wider
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