'H.
378 Pamdect. L. XYIII. Tit. 4. De kered. vel ucliona vendiM-
Attius Klage erlieben? Juli onus sagt: was der Erbschafte"verkäufer vou jedem andern Erben zu fordern befugt gewesen»das könne er auch vom Erbschaftskäufer ansprechen; v/ arenämlich Sejus von einem Andern beerbt worden, so hätte « eVerkäufer sicherlich alle für die Mävianische Erbschaft b e "strittenen Leistungen mit der Klage aus dem Verkaufe von o* 1 "Erben ersetzt verlangen können; denn wenn ich mir v<>" W 1den doppelten Werlh eines Sclaven, auf den Fall der Entwal»'rung desselben, stipulirt, ihn beerbt, und die Erbschaft aTitius verkauft hätte, so würde ich auch, falls der Sclav e' 1 'währt worden , vou Titius den versprochenen Ersatz forde rkönnen. §. 16. Hat der Erbschaftsverkäufer für Staalsabg' 8bei» eine Zahlung geleistet, so muss man folgerecht behau"' 61 'dass der Käufer dieselbe über sich nehmen müsse; denngehören solche auch zu den Erbschaftslaslen; hat er etwa e»Ausgabe an Steuern bestritten, so gilt ein Gleiches. §• ,,Kanu der Erbe, wenn er nach bWillXieioheubegÜngiüsB die'*'' _schalt verkauft hat, die Leichenkosten vom Käufer ersetzt >0 'langen'.' Labeo behauptet, der Käufer müsse die Luid'"kosten erstatten, weil solche, wie er sagt, auch eine i' Jschaftsausgabe seien; diese Meinung hält auch Javole" ifür wahr, und ich bin gleicher Ansicht. §.18. Wenn Jef 8 '^«ei«£JL ftchnVIper beerbt hat, so erlischt »eine JEfirdjyaiug. d' ir ^die Vereinigung; hat er jedoch die Erbschaft verkatifV.» *° ij 6scheint es höchst billig, das« der, Erbschaftskäufer die "des Erben vertrete; er muss deshalb auch dem Erbsc' 1 ^,Verkäufer halten , £g__ina2_ luiu die Schuld dos
prf
, es mag nun die Smliuld des Erblasser» .-.Zeit seines Todes schon verfallen gewesen sein, und Hll S e8 f(g ,let dessen, dass nach seinem Ableben und erfolgtem ErbSCÜ 8aiitrilte von Seiten des Verkäufers die Forderung erlo^.*^_ist, aigx e« maf eine an einein bestimmten Termine erst V ^werdende, oder eine bedingte Schuld gewesen und späte 1-Bedingung in Erfüllung gegangen sein; jedoch nur ' nS0 ,,. f .als "wegen jener Schuld eine Klage wider den Erben I"Jiaupl] Statt findet, ohne dass ans solchen llechtsverhälli> lS9 ^ rwelche keine Klage gegen den Erben begründen , der K» ubelangt werden kann, §. 19. Hat der eingesetzte Eibe » 0 ^ (den Erbgchaftsanü-itt Dienstbarkeiten [, die einem iL/n S .„,gen Grundstück wider ein erbschaftliches fcustehen ,1 ver '° r r e tso kann er auch mit der Klage aus dem Verkaufe. <!<'« ^ ^•auf deren A/Viederemr'äumung belangen. §. 20. Es kann *der Verkäufer, wenn et auch «och nicht Zahlung 1 geleistet» ^den» unter irgend einer lieiiciuuing sich in Betreif d° r i e rschaft verbindlich gemacht hat, nichts desto weniger ^ lden Käufer Klage anstellen. ...(,<
3. POMPON. lih. XXVU. ad Sabin, — Hat ** u