376 Pandect. h. XVIH. Tit. 4. De hercd. vel actione vendil»'
den, ob der Verkäufer auch den Gewinnst, welchen er durcdie Erbschaft gehabt, dem Käufer zurückerstatten müsse ? D'« sFrage findet sich bei Ju Hanns im sechsten Buche der Dig e "sten abgehandelt, und ist derselbe der Meinung, es sei de"jErben erlaubt, eine vereinnahmte Nichtschuld zu behalten, «"eine von ihm bezahlte Mchtschuld dürfe er nicht in Rechuui'rbringen; denn so werde es gehalten, das» der Erbe eine e'"*gehobene Mchtschuld dem Käufer nicht herauszugeben brauche)aber auch von ihm eine bezahlte Nichtschuld nicht ersetzt ve f 'langen könne. Hat er jedoch nach vorgängiger Verurtheil»; 1 »gezahlt, so genügt es schon [für die Ersatzansprüche] des »rben, dass er, ohne dass ihn dabei der Vorwurf der Arg' 1trilft, verurtheilt worden, und sollte auch derjenige, zu dess elGunsten er verurtheilt worden ist, durchaus keine Fordern"»gehabt haben; diese Meinung scheint mir die richtige. §•Dem Käufer müssen aber nicht blos die ererbten' Klagen, S°"dem auch diejenigen Verbindlichkeiten * °) abgetreten wero 6 ''welche der Erbe selbst erWorben hat. Hat er mithin *<•einem Erbschaftsschuldner einen Bürgen gestellt erhalten» smuss der Erbe auch diese ihm zustehende Klage.dem Käu» 6abtreten. Ist er aber eine Erneuerung der Verbindlichkeit eIgegangen, oder hat er die Klage scbon anhängig gemacht,muss er die Klage, •welche er erhalten hat 4u ), gleichfall» »""treten. §. 9. Sowie aller Gewinn dem Krbschaflskäiifcr £bührt, so muss derselbe auch den Schaden tragen. §.10. A l,cwenn der Erbe eirte zur Erbschaft gehörige Sache [an eI 'JDritten! verkatift hat und deshalb* 1 ) verurtheilt worden' 9 'So steht ihm desfaJ/s keine Klage wider den Käufer zu; o?"er wird nicht in seiner Eigenschaft als Erbe, sondern als v c
kanfer venirllieilt. Hat er aber den Preis der verüiisser' el
Sache dem Erbschaftskäufer eingehändigt , so ist die Frag '
39) Obligatio. Ich kann hei dieser Gelegenheit eine " acn '' h a jPliehe Bemerkung' machen, die 'zwar schon i« der ^e"Setzung der fnstitutionen hätte stehen können, indessen ' (mir damals für überflüssig gehalten ward. Um iedocU ^ umissverstaiideii zu werden, erkläre ich hiermit ansdriiek" C Jdass ich das Wort obligatio ( s. Hugo Magaz. I. Bd. S. ^'m. Bd. S. 389. und Y. Bd. S. 99 ff.) überall, um co«»"qnent in der Vehersetzung und im Ausdruck zn bleiben, 'Verbindlichkeit übersetzt habe. Denn mir scheint "serer Sprache keine Gewalt darin angethan zu werden," 6bindlichkeit auch als Resultat für den Gläubiger z" **stehen, d. h. die Verbindlichkeit eines Andern geff eihn. A. d. n.
40) Dies verstehe ich von der impefratio actionis. A. d> il '4^ Die Glosse erklärt dies von versprochener Sicherheit ^ c
g'en des Doppelten auf den Fall der läntwähnwg. A. d. i»«