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''amdkct. L. XV11I. Tit. 4. He hcrcii. vcl aclionc vcnd'ita, 375
^ s fragt sich, was unter dem Gelangen nn den Erbschafts-erkäufer zn verstehen Bei? Ich bin der Meinung, bevorer Verkäufer den Besitz der zur Erbschaft gehörigen Gegen»
" luuc 'e erlangt hat, gelten solche insoweit für an ihn gelangt,
>jls er Zll deren gerichtlicher Verfolgung Auftrag ertheilen, und' e Jdesfallsigen] Klagen abtreten kann; hat er jedoch denesitz schon ergriffen oder die Schulden eiugezogen, dann sindle als im -vollen Sinne des Worts an ihn gelangt zu betrach-"• Aber auch wenn er die Kaufgelder für vor dem Erb-»attsverkaufe verkaufte Gegenstände eingenommen hat, so gel-
■'•') offenbar auch diese Kaufgelder für an ihn gelangt.. Mier-en ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das an ihn gelangte,l > als in der That geschehen zu verstehen sei, und nicht°s dem Anscheine nach ■"); -was Jemand daher als Vermacht-es entrichtet hat, gilt nicht als an ihn gelangt; auch Ton'"Hchaftsschulden oder sonstigen andern Erbschaftslasten muss
, c hes mit Hecht verneint werden. Dass aber auch der Werth
ein
blos
er j Was an den Erbschaftsverkäufer, sondern mich dasjenige,
3 H au dessen Erben von der Erbschaft gelangt ist, muss dem,'.'Ufer herausgegeben werden; und nicht nur dasjenige, was
, °" an gie gelangt ist, sondern auch das, was wenn immer erst
j, s 'e gelangen wird. §. 5. Auch dasjenige muss dein Kä'u-
ec ersetzt werden , was arglistiger Weise von ihnen verhin-
er * Worden ist, dass es an sie gelange; dies wird dann als
SCu ehen angenommen, wenn der Verkäufer etwa» veränssert,
* Jemanden durch Annahme an Zahliiupstalt Befreiung
St-"i ° l ' er arglistiger Weise den Erwerb eines ErbschafU-
, "ckes hinierlrieben, oder eine ihm mögliche Erlangung desSl( zes verhindert, hat. Aber auch wenn er nicht arglistigeri ei *e, sondern durch grobes Verschulden dergleichen verübtJ* 5 HHiss er schlechthin •'dafür haften; was hingegen ohnew j' ^ es Verkäufers verloren gegangen oder vermindert**')
die a ist ' bra,,c "' ,M ' Cul er * ctzt z " werden. §. 6. Es wurdeAufrage gestellt, ob der Erbschaftsverkäufer dasjenige, was
j* Vor dein Erbschaftsverkaufe verschenkten Gegenstände de7'»fer ersetzt werde, erfordert die Billigkeit. §.4. Nicht hl
Böer. ■•.,__ T T." ii J r. 1 ■• r 1 11. • „•
fito iU se ' uer Gewalt noch stehender Sohn oder Sclav demK : " r SSer ' dessen Nachlass er verkauft habe, geschuldet, dem^ er erstatten müsse? Man nahm als richtig an, er brauche, ■> »»soweit ein Sondergut des Sohnes oder Sclaven vorlinn-\ oder oine Verwendung in seinen Nutzen erfolgt sei, Er-^^leisteu. §. 7. Es pflegt die Frage aufgestellt zu wer-
'n P <i7 ma rallmo =r f' lc,e oder s P ocie > Glück XVI. p- 527.
^ hemintttum ; hierunter ist nach Glück XVI. 528.-u. 80»erlust durch Ersitzung zu verstehen. A. d. R.
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