. XV11I. Tit. 4. De hcred. val actione vcndUa-
gestellt, ob das Rechtsverhältniss im Betreff jener Güter m« 1so gestaltet sei, dass dieselben, gemäss der Verkaufsüberein-kunft, von der Verkäuferin eigenthümlich zurückgefordert v»' er "den könnten ? Das Gutachten lautete: den vorliegenden L)" 1 "stünden zufolge habe der Käufer den Nachthoil aus dem Nebe"*vertrage des Verkauft nicht verwirkt.
Vierter Titel.
De hereditate v cl actione v endit «•
{Vom Verkaufe der Erbschaften und Klagen.)
1. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Der Verkauf djErbschaft eines noch Lebenden, oder nicht Existirenden , 'nichtig. , weil der verkaufte Gegenstand in der Wirklich^ 6nicht vorhanden ist.
2. ULP. lib.XLIX. ad Salin. — Der Erbschaftsverka«jfer braucht keine Bürgschaft für Entwehrung zu stellen, W eder Käufer und Verkäufer blos beabsichtigt haben , das« •*«Käufer weder mehr noch weniger Rechte erhalten solle» *der Erbe selbst gehabt haben würde; wohl aber kann derse'angehalten werden, für seine eigenen Handlungen Biirg sc '' azu stellen. §. 1. Beim Erbschaftsverkauf ist zu untersuch'' 'ob dgr^n Grös se zaif Jß fa des Absterben» des Erblassers, °&zur Zeit des Erbschaftsautrittg, oder zur Zeit des Erbsch»*'verkauft in Betracht komme? Die riebtigere Meinung is'ikomme mit die Absicht der Contrahenten aii^iii de« m6J*'
I. Fällen aber scheint die Absicht derselben dabin zu geben,_S^j alles .alsverjtaiift gelten solle , was bis zur Zeit des Verk<>" 8I ghschlusscg zu der Erbschaft gcla mrt igt ' '). §. 2. Die Er*»' Jässl sielt noch aufstellen.) ob, wenn derjenige, welche 1
aß
Erbschaft des Testators verkauft hat, auch einem Unmündig ..
subslituirt ist, aueb hinsichtlich dessen, was von der Erbsch*des Unmündigen an den ErbschaftsverkiiuLer gelangt '*'».. , eKlage aus dem Kaufe Platz ergreife"} Es spreebeu mehr Gr" n ..dafür, dass dies nicht in den Verkauf einbegriffen sei, Js£-|Jsolches eine midere Erbschaft ist, denn liegt aueb nur eTestament vor, so sind doch zwei gesonderte Erbschaften v °^banden. Ist indessen die Absicht der Parteien darauf % e %\-„gen, so kann man nicht umhin, zu behaupten, dass auchErbschaft des Unmündigen in den Verkauf mit eiiigescj itgiS^'sei, zumal wtmn u \ e Erbschaft nach bereits erfolgtem .AfiS^der Erbschaft des Unmündigen verkau/it worden ist J ")• §*
35) Ex hered. pervenit in id lempus; nach Ciiincins»II. 30. und Glück XVI. p. 324. A. d. »•
36) Zum richtigen Verstämlniss dieses §. verweise ichGlück XVI. p. 310. A.d.B.
9«f