372 Pamdect. L. XVIII. Ti(. 3. De lege commissoria.
iKaufschillings den Kauf Jos Landguts , dessen Gefahr ihm zUtragen oblag, rückgängig 7.11 machen,
3. ULP. üb. XXX. ad Ed. — denn den Nebenvertragdes Verfalls, wenn solcher bei Verkäufen vorkommt, mag " crKäufer nach seinem Belieben geltend machen; gezwungen «Hzu kann er nicht weiden.
4. Idem lib. XXXII. ad Ed. — Ist ein Landgut m»dem Nebeuvertrage des Verfalls verkauft worden, d. h., das»solches als nicht g pjtanft gelten solle, >J_enii_ nicht djgrJ&,8JJtSShUUüJj innerhalb ejuer bestimmten Zejt__.bezab.lt worden, s "ist die Frage , welche Klage dem Verkäufer sowohl im w**trelf des Landguts , als der davon bezogenen Nutzungen , swie wenn das Gut durch Zuthun des Käufers verschlechte
worden, zustehe ? Der Kauf gilt zwar als aufgehoben ;
doch
ist es eine entschiedene Sache, dass ihm die Klage aus d e >Verkaufe zukomme, wie solches in den Rescripten der K» 19 ^An ton in 11 s und Severus sich ausgesprochen findet. .§• 'Ahcr auch die Behauptung des Nc rat ins ist begründet, " adem Käufer zuweilen die Nutzungen zu Gute kommen, vf*'er des bezahlten Kaufschillings verlustig wird. Die Meto* 9 "des Neratius, für welche die Billigkeit spricht, erleidet a 1 'dann Anwendung, wenn der Käufer einen Theil des K» 11Schillings entrichtet hat. §. 2. Richtig gehreibt Papinia 1 "^
iin dritten Buche seiner Gutachten, der Verkäufer müsse , *
bald die Verbindlichkeit ans dem Nebenvertrage des Verf»
verwirkt ist, »ich erklären, ob er den Vertrag geltend niacue »oder lieber den Kaufschilling einklagen wolle, und könne e .'nach Erwäblung des Erstem nachher nicht zum Andern g f .fen. §. 3. In den Nebeuvertray des Verfalls pllegt auch «° cdie Bestimmung eingeschaltet zu werden, dass. wenn jgXJj-'jkäufer das nämlich e La ndgut wieder verka ufen sollte., erj»"'MindgrerjflS vom Käufer solle exieizLxsdäugeo könjieu. """steht ihm also deshalb die Klage aus dem Verkaufe R c &denselben zu. §. 4. Marcell bezweifelt im zwanzigsten B«P*Mob der Nebcnvertrag des Verfalls erst alsdann Anwendung eleide, wenn der Käufer auf ergangene Mahnung nicht 7< a " 'oder aber schon, wenn er nicht unaufgefordert die Zab '"'.*anbietet. Ich bin eher der Meinung, er müsse von selbstZahlung anbieten , wenn er «ich der Wirkung des Hieben^trags des Verfalls entziehen will; ist Niemand vorhanden, de« 1er das Anerbieten machen kann, so steht er sicher. t
5. NERATIUS lib. V. Membran. - Ist beim Vertageines Landguts bedungen worden, dass, falls innerhalb em e
die
bestimmten /'<■;< der K.uf/selii/.i,.., "/'< (j( gezahlt wiii'ilc' 1 ., (Sache als nicht i-ekaul't gelten solle, so ist hinsichtlich Jet !der Zwischenzeit vom Käufer gezogeneu Nutzungen auzi'U