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Pahdeci. L. XVm. Tit. 3. De lege commissoria. 371
«cttritt vom ersten Verkauf auch hinsichtlich Beines eignenAntheilg erfolge.
1«. JAVOLEN. Üb. II. ex Plattlio. — Wenn für einiiiter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes Landgut in der°'ge ein höheres Gebot g-ethan worden ist, und der Verkäufer,c "dem er noch ein anderes Landgut damit verbunden, es"i zweiten Käufer hingegeben hat, so bleibt er dem frühern«wer nicht verbindlich, falls er solches nicht aus Arglist ge-'"• Denn wenn gleich das, unter Vorbehalt des bessernotg verkaufte Landgut nicht allein , sondern noch ein all-eres mit verkauft worden ist; so gilt doch die Verbindüch-Y § e B" en den.frühem Käufer als aufgehoben, sobald der■"k-äufer ohne Arglist handelt; deun man muss lediglich dar-p sehen, ob der Zusatz zum ersten Verkauf 33 ) im gutenWa <'ben geschehen ist.
20. PAP1N. Üb. III. Rcsp. — Der frühere Käufer kann,
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ein besseres Gebot gethan worden ist, wegen des be-
an den Verkäufer bezahlten Kau fschillings- Autheils denU e " en Käufer ohne im Wege der Stipulation eingegangene"Herstellung 3 4 ) desselben nicht belangen.
Dritter Titel.De lege commissoria.
{forn Nebenvertrage des Verfalls.)
t ULP. ],b. XXVIII. ad Sabin. — Ist ein Landgut
'. Nebenvertrage des Verfalls verkauft worden , so ist
di ,„ ^ >r Grund anziinehineii, dass. der Kauf unter einer Be-
J> *T. ull f? SÜeder_auljjelö'st. seiu solle, als dass solcher unter einer
-Säffigimg abgeschlossen worden sei.
V«*?' POMl> ON. lib. XXXV. ad Sabin. — Hat sich der'«ter eines Landgutes im (Joiilract ausbedungen, dass
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es 9l» nicht gekauft gelten solle, wenn bis
"estiinmten Zeit die Zahlung des Kaufschil-
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a j "* 'licht erfolgt sei, so ist hlos alsdann das Landgutkiii hÜ^* 8et;u,rt anzunehmen , wenn es der Wille des Ver-ein' 6rS '**» ^ en -Kauf a ' 8 aufgehoben zu betrachten, weil sol-«in Z " ,n ^ r ° rl l ie 'l des Verkäufers bedungen -wurde; denn beiabä r RU . ° ^ e "' ,,n 8' stäude es, wenn das Landhaus [z. B.Jre »nt, in der Macht des Käufers, durch Nichtbezahlung des
sei •"r" 01 * 1 ' Rven cmanns Cou)ectur vetidilioni ist wahr-«miich anzunehmen; schon Accursius interpretirt eben-
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Hi ii fffll, ° crlau be ich mir so zu übersetzen; es ist dieWallung, vermöge deren der Schuldner an seiner Statt demlauniger einen ander n stellt. A. <). /!.
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