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2 (1831)
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370
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370 Pakdect. L. XVIH. Tit. 2. De in tUcm addictione.

kann ihm ein besseres Gebot getkan werden. §. 1. W el "ein, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes, Laiiuff"unter der Bedingung an einen Andern höher verkauft W 0den ist, das» Einiges, noch dazugelegt werden solle, was oe'ersten Käufer nicht zugefallen wäre; so gilt der erstere •k 8 ".'wenn nicht der Werth des Hinzugekommenen geringer ist, wder Betrag, um welchen das Gebot von dem zweiten R ! 'i«' 'erhöht wurde, indem es nicht als ein besseres Gebot Wjljrsehen wird, wenn jenes nicht 3 '') einen geringem Werth " 'Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, wenn [ dem zW«'Käufer] eine längere Zahlungsfrist gestattet worden, s0 . ,,.in diesem Falle ermittelt werden mu.sx, wieviel der Verk" 11während jener Zeit au Zinsen [von dem baargezahlten e rSKanfgelde] hätte beziehen können.

16. ULP. XXXII. ad Ed. — Der Kaiser Se^er«»rescribirte : So wie der Ertrag eines unter Vorbeh 8des bessern Gebots veräusserten Hauses dem »käufer zurückerstattet werden muss, wen» ebesseres Gebot gelegt worden ist, so ist es a nrer Seits billig, dass der frühere Käufer di e eweislich in derZwischenzeit gemachten noth^digen Verwendungen, aus den Einkünften inbehalten, oder, wenn solche dazu nicht hiiirei' cZahlung vom Verkäufer fordern könne. Ich k'"''der Kaiser habe hierbei die Klage aus dem Kauf und v« 1 '*im Sinne gehabt.

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17. JUL. üb. XV. Diff.

Wenn zwei Sclaven

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Vorbehalt des bessern Gebots, jeder besonders um zesend Sestertien] verkauft worden sind, und Jemand attl,n ljwelcher für beide zusammen dreissigftausend] gibt, so * 0 ' \,es darauf an, ob er den Preis eines einzigen von ibne 0eehnflausend], oder den Preis eines Jeden derselben jfünftausend] erhöht. Im ersteren Falle gilt der frühere **desjenigen Sclaven als aufgehoben, dessen Preis erhöht J* ,^den ist; im letztem gehören beide dein spätem Käufer. "es ungewiss, wessen von beiden Preis erhöht wurde, s °scheint der früJiere Kauf nicht als rückgängig geworden- „ v18. APRICAL, üb. 111. Qucmt. — Wenn zweie« J^sel/schaftern ein Laiidg-ut unter Vorbehalt des bessern ^f (verkauft -worden ist, und einer von ihnen ein besseres " e i etgethan hat, so ist mit vollem Grunde anzunehmen, da« s

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31) Nach Uebereinstimmnng fast aller Ausleger ist (s. ^J%t-XVI. p. 243. n. 4.) hier non zu lesen. Brencinanns « i9 tfertigung der Florentüie in der Göttinger C J. Ausga»mir unverständlich. A. "• ii#