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2 (1831)
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369
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die

Pandect. L. XVIH. Tit. 2. De. in dicm addictionc. 369

|j" einen Andern verkauft hat, so wird er beiden Käufern aufda * Ganze verpflichtet. §. 1. • Wenn aber der Käufer einen"dern, unzuverlässigen Käufer untergeschoben und diesem dasajidgut verkauft worden ist, so sehe ich, sagt er (Sabin u s),0 ' ein, wie solches dem erstem verkauft sein solle, da doch.? *, e ' n zweiter und gültiger Verkauf erfolgt ist. Soviel, w ist richtig, dass dem hiutergangenen Verkäufer wider, ersten Käufer die Klage aus dem Verkaufe, auf Erstattung"Interesse zustehe; durch diese Klage kann der Verkäufer*>_ die Nutzungen, welche der erste Käufer bezogen hat,i V ! e , die von dem Käufer, aus Verschuldung oder absichtlich,]u . n *-te Verschlechterung der Sache ersetzt erlangen; dieser1V] UU ? silm auCn Labeo und Nerva. §. 2. Hat aber keinsti' 1 emeu Käufer untergeschoben , es ist jedoch das Grund-j ." m einen höheren Preis Jemandem verkaufet worden,licht zahlungsfähig ist, so ist der erste Kauf rückgängig,£el • ' ei,er K a "f als der bessere gilt, den der Verkäufer gut8 C ii e,SSeu uat j da es in seiner Macht stand, solchen auszu->tv" l^- 611 ' §* 3- Aber auch wenn ein Unmündiger, ohne Er-j f .""gnng von Seiten seines Vormunds , später einen höhernd s geboten hat, so wird, falls der Verkäufer eingewilligt,Sei 6rS ' e ^ ai, f rückgängig. Gleiches gilt bei einem fremdenjj . eu - Ein Anderes ist es, wenn der Verkäufer seinemjj i n 5 oder seinem Sohne, der noch unter seiner Gewalty e , ' °der dem Eigenthümer der Sache aus Irrthum dieselbeyy a,lft hat, weil in diesen Fällen kein Kauf Statt findet.für f" • er hingegen die Sache einem fremden Sclaven , den erSeit fei '" e ^> verkauft hat; so wird der Nachtheil auf seineri Vve - i' ' ^' e ^ acne ebenso zu betrachten sein, als wenn ders er l ® Kaufer arm wäre. §. 4. Der Käufer, welcher ein bes-Sf an ■ e " > °t gelegt hat, erhält nichts, als den verkauften Gegen-tor s elbst. §• &• D° cu g'ft > wenn ein Anderer den nüm-j^ e v yf's zahlt, dieser Umstand deshalb allein, weil derd; e . Käufer auf diejenigen Nutzungen keinen Anspruch hat,Oebn»? 1 j ersleren verblieben wären, noch als kein besseresin ,i ' denn dies lag weder in der Absicht des Käufers, nocha( * d eg Verkäufers.

«fiel . P0MPOJ V- lib - 1X - «ä Salin. — Wenn ein Gmnd-

4^ lmt dem Vorbehalt des bessern Gebots verkauft wor-

Todg V der Verkäufer ror der darin bestimmten Zeit mit

*'cU . ^^""gen ist, und entweder erst nach jenem Zeitpnncte

r »ndr-7 ^ e < * esse N )en > °der gar keiner vorfindet, so gilt das

Sei- es (-.'', a ^ s a " den frühern Käufer verkauft, weil ein bes-

*°Md 1 * t Äa * ^ m li'igentuümer zusage , nicht denkbar ist,

aler. ; , ■Käufer nicht mehr vorhanden ist. Wenn sich

• unerhalb der festgesetzten Zeit ein Erbe vorfindet , ho

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