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Pandkct. L. XVIH. Tit. 2. De in dkm athlwtione. 367
"Gan im nchtundvierzigsten Duche der Digesten. §.1. Wenn°jra» Jemand einfindet , de* ein besseres Gebot thul, hierauf■Der der erste Käufer denselben überbietet, und Ihm |die Sache|' s Käufer verbleibt, so könnte ein Zweifel darüber entstellen,
1 er ( |; e mittlerweile gezogenen Nutzungen behalten dürfe,
* Wenn gleichsam kein besseres Gebot erfolgt wäre, oder ob' ' c »e dem Verkäufer gehören, -wenn gleich derjenige, welcher
18 bessere Gebot gelegt hat , eine und dieselbe Person | mit
J' 1 » ersten Käufer | ist? Das letztere scheint der Vernunft
h' ! "«iiss •/.„ se ;„. Joclt w i r J es [dabei auch I auf die Absichttlgi. ■> .. ... 7
'>eilieili}>'ten ankommen
7. PAUL.
lib. V.
, so schreibt Pompon iu s.ud Sabin. — Dem Verkäufer ist
r gestattet; wenn ein besseres Gebot gelegt wird, dem letz.
Der Verkäufer aber
'" Kiiuler zuzuschlagen, es sei denn, dass sich der Ersteree 'i>em gleichen Angebote"') bereit erklärte.lhu öl IdejA lib. XXXIII. tut IUI. —K.- »' wei| n ihm ein besseres Gebot gelegt wird , den erstenj ** davon benachrichtigen, damit auch er, wenn .ein An-■ r ein besseres Gebot tlmt, das Seinige in gleichem Maasse■ erhöhen im Stande sei.
der v lJLP " lib " XXV,jI - ail Sal,in - ~ Sab in us schreibt,
.. Verkäufer dürfe ein iliui gelegtes besseres Gebot aus-
., a S e n, und d as erstere Gebot, als wenn solches das bessere
A |i ?' . c 'behahen ; dies ist Hechtens. Wie aber , wenn aus-lc MicU bedungen wurde, dass der Käufer beim Antragedi». " ess Pni Gebots vom Vertrage zurücktreten dürfe?Sei C ' n ^ <il " ie "wird man behaupten müssen, der frühere»im ^eiö'sf, wenn auch der Verkäufer den spätem nicht fitu-
i}e 10. JüL. lib. XllI, Big. — Im Falle der GJänblger
tot 1,ft ver l>fändete Sache unter Vorbehalt des bessern t»e-), a , ^ er; mssert hat, so erscheint er nicht als im guten GlaubenYy. "<• 5 wenn er das bessere Gebot nicht annehmen will.Jjj '*° er j wenn ein zahlungsunfähiger Käufer lediglich zur
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tf r ' re, ' J «"S' des Pfandverkaufs dazwischen getreten ist ?
ai».i! * ailtt der Gläubiger unbedenklich dein frühem KäuferSchlage,,. b '
»heiaf 1 " ^ LP " Ub * XXV1H - ad Sabin. — Sabinus ver-
s «fn "f * 8e '" e ^ e ^ n "Ptuug , dass ein unter Vorbehalt des bes-
d, es " e "ots einmal verkauftes Landgut nicht nochmals unter
lt 0I1 m Vorbehalte an den Besserbietenden verkauft werdene > durch folgenden Grund, indem er sagt: weil sonst
in .!■'* nd P'™t'c; dies ist die einzig zulässige Uebersetzung«lesemtuuV dem folgenden Gesetze, s. GluckXVl. i>.°-58.
A. d. 15.
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