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2 (1831)
Entstehung
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366
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366 Pandect. L. XVIH. Tit. 2. De in dkm addkiione.

kauft worden ist, so trifft, in so lange noch der Verlauf nWrückgängig geworden ist, aller Vortlieil und Schaden udaher wahrend dieser Zeit etwas gewaltsamso kann er das desfalsig'•deich ein besseresdiesC

Käufer ; ist

oder lieimlicher Weise geschehen,

Interdict mit Erfolg/?.*) anstellen, weungti

Gebot gelegt worden ist; er kann aber auf Abtretung

Klage sowohl, als auf Herausgabe der gezogenen Nutzung«

vom Verkäufer belangt werden. §. 5.

Wenn nun also ei><

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erstem Käufer verbleibe,Hede sein könne ,ncl

weder ein Kauf, der unbedingt eingegangen worden, "■"gängig wird, oder, wenn er bedingt eingegangen worden,Fall eines bessern Gebots, nicht zur Erfüllung kommt,neue Käufer aber blos fälschlich untergeschoben ist, von dW*"Jbehauptet Sabinus mit Hecht, dass die Sache ' ^weil von einem bessern Gebote kdwenn kein wahrer Käufer da ist; •& ,aber auch ein anderer Käufer vorhanden ist, derselbe jeafikein besseres Gebot thut, so gilt dasselbe , als wenn e"i *eher nicht vorhanden wäre. §. 6. »'"■"» bqgseres- Gehflf ascheint v orhanden , wenn der Preis erhöht wird. Aber W \auch der Preis um nichts erhöht, jedoch eine bequemet« W>frühere Zahlung desselben angeboten wird, so gilt solch«* ^ein besseres Gebot. Wird ausserdem eiu gelegenerer Zahl" 1 '^.ort bestimmt, so gilt dies gleichfalls als ein besseres yP ^

und so schreibt auch Pom j> o uiu s im neunten '>" C ' |C «, er .

dem Sabin us. Derselbe -

son als Käufer eintrete

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he sagt, wenn eine zuverlässigere i^

ii will , so scheine auch ein k eS * „Gebot gelegt. Wenn sich folglich ein Käufer zu ae,nse c ),t,Preise findet, der aber minder schwierige Bedingungen ' n ;

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i Jeoder keine Bürgschaft verlangt , so scheint ein besseres «r

gefbau. Daher gilt mich ein Gleichen, wenn Jemand «'" ''^

niedrigen» Preis zu kaufen bereit ist, hingegen! dem V«J*^

die lästigen Bedingungen den frühem Kaufs erlassen > v ' 1 ' i^ji

5. POMPON. üb. IX. ad Sabin.— denn Alles, was ^Verkäufer Nutzen bringt, muss für ein besseres Gebot g« bwerden. . , ,,.,(e!

0. ULP. V.b. XXVni. ad Sabin. - Wenn b^Jj,-wurde, die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen S ^ten dem ersten Käufer, so ist dies so oft richtig, als Sic» ^Kiiuler, welcher eiu besseres Gebot thut, einfindet, °^ f e \#neue Käufer fälschlich untergeschoben ist; wenn sich ab" 1 ^,zweiter Käufer einfindet, so muss der erste Käufer u,e " „cl>gen zurückerstatten, nämlich dem Verkäufer; dies lehn

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291 Utile : dies erklärt die Glosse für cflicax, welche pi .rung Glück XVI. 1>. 250. n. 16. dem Ant. Faber »rr> Bschreibt.