Pandkct. h. XVIII. Tit. 2. De in dkm addiciione
«ach unserer Unterscheidung, der Verkauf als unbedingt ab-schlössen zu betrachten ist, so kann, sagt Julian , der-jenige, der unter Vorbehalt des bessern Gebots gekauft hat,
e _Sache ersitzen, deren Nutzungen und Zubehö'rungen sich
,e 'gaen, und hat derselbe die Gefahr zu tragen, wen» solche* u Grunde geht,
3. PAUL. Hb. V. ad Sabin. — weil nach dem Unter-
'8'e der Sache ein besseres Gebot nicht mehr erfolgen kann.
v ,*• ULP. lib. XXVIII. ad Sabin. — Wenn aber der
, r kauf bedingt eingegangen worden ist, s\> kann, nach der
l"""ig des P o m |>o ni u s , der Käufer weder ersitzen , nochMttiiliien ihm die Nutzungen. §. 1. — 5. — Derselbe Ju-,. " wirft im fünfzehnten Buche die Frage auf, ob, wenuZi r ! mter dem Vorbehalt des bessern Gebots verkaufte Sacheli 1 " nc ' e gegangen, oder die Sclavin gestorben ist, hinsicht-s . c * er Jungen• oder Nutzungen ein besseres Gebot zulässigal i- " n ^ Vel " I,e i n t dessen Zulässig-keit, weil für eine andere,e veräusserte Sache selbst, ein besseres Gebot nicht zu-*pf- ? ei, . 2u werden pflege. §. 2. — 6. — Derselbe JulianSd * * m "ämlicheu Buche [davon] : ob, wenn von zweienVe ", welche unter Vorbehalt des bessern Gebots zusaiii-
. l um z\vanzig[tauseiid Sestertien] verkauft wurden, derVe , S^slorhen sei, und sich hernach für den einen am Leben., ''ebenen ein Käufer gefunden habe, welcher mehr alsty a ' ,z '8['aiiseiid] biete, von dem ersten Contract abgegangen*orl kö'nue '' Dieser Fall, sagt er, sei verschieden von demy 0 er S e uenden in Betreff der Jungen , und es könne daherSc i . er steren Kauf zurückgetreten, und zu dem zweiten ge-ig p en Werden. §. 3. Marcellns schreibt auch im fiinf-V ef i " Cüe der Digesten , dass , wenn ein Landgut unbedingtH.ii f a ^ er besseres Gebot vorbehalten worden sei, und derVerf^ . an demselben ein Vitterpfnnd bestellt habe, die Pftntd-Hie" " cu keit auf den Fall eines bessern Gebots erlösche,fii'n, aU . 8 ers 'eht man, dass der Käufer in der Zwischenzeit
an]«eh;
<»ner igt, sonst würde die Verpfändung [von AnfangJ?fc £'"% sein. §. 4. — 7. — Derselbe Julian\v e i , lm achtundachtzigsten Buche der Digesten , derjenige,ka„«v e . r eiu Landgut unter Vorbehalt des bessern Gebots er-°de l •' k<J"" e sich des Interdicts : Was mit Gewaltje n ; ' ei mlich, bedienen, denn dieses Interdict siebt dem-iic|, e | r r Z,! ' welcher ein Interesse daran Iiat, dass die Ifrng-da 8 i "äiuUuiig ^s) unterblieben wäre. Wenn aber, sagt er,a »dgut unter dem Vorbehalte des hessern Gebots ver-
'• 1.
Was hier gemeint sei, s. unten Buch 43. Tit. 24.
A. d. K.
!*«*#!#