358 Pandect. L. XVIII. Tit. 1. De contrahendo cmtione etc.
platze gekauft hat, kann , obgleich [für ihn selbst] der Ka»nicht verbindlich ist, doch gegen den Verkäufer mittelst deKlage aus dein Kauf auf Erstattung des Interesses, nicht » e *trogen worden zu sein, klagen. §. 2. Ist eine Sache, ob"dass der Verkäufer sich dabei der Arglist schuldig gemacht, >|Mansch und Bogen gekauft worden; so trägt der Käufer o\Gefahr, wenn auch die Anweisung noch nicht erfolgt ist.
1)3. JAVOLEN. lib. VII. e.v Cassio. — Wenn ein He»*seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache einer bestimmt"Person zu verkaufen; so ist der Verkauf ungültig, wenn ofiSclav solche an einen Andern verkauft hat, als ihm aim"fohlen war. Dasselbe ist auch iu Ansehung einer freien I "''son Rechtens, weil mit jener Person, au welche der Herr «'Sache nicht veräussern wollte, der Verkauf nicht zur Voll'' 1 *düng gelangen kann. §. 1. Wenn eine Beschreibung " eGrundstückes erfolgt ist, so ist es überflüssig, die Angren"j ezu benennen; werden dieselben benannt, so muss sich <*Verkäufer auch selbst nennen, wenn er etwa noch einen a 'dem angrenzenden Acker besitzt.
64. Idem üb. IL Epistol. — Ich habe ein Landgut i"mich und den Titius gekauft; besteht hier der Verkauf in ' 5Ctreff des ganzen Landgutes, oder nur der Hälfte, oder ib* ,ganz ungültig? Die Antwort lautete: Die Person des 1'""sei als überflüssig anzunehmen, und ich trete deshalb inKauf des ganzen Grundstücks ein.
65y 1dkm lib. XL Epistol — Ich habe mit dir die liebereinkunft getroffen, dass du mir eiue bestimmte Anzahl D aC ,ziegel um einen bestimmten Preis liefern sollst; ist die l jpBtung Kauf oder Verdingung? Das Gutachten lautete: V Kn
wir die Uebereinkunft trafen, dass ich dir ans meiner Le"' 1 ?
grübe '") verfertigte Ziegel liefern solle, so halte ich es ^einen Kauf und nicht für eine Verdingung I9 )j denn die »eding-iing einer Sache findet allemal dann Statt, wenn der sto Jin welchem etwas geliefert wird, in seinem bisherigen ^'stände verbleibt; sobald derselbe aber verändert und fe _äussert wird, ist vielmehr ein Kauf, als eine Verdingung azunehmen.
66. POMPON. lib. XXXI. ad Quinl. Muc. — ße ""Verkauf eines Landgutes muss für Manches gehaftet werd e,, J
obgleich solches nicht verabredet worden ist, z. IL dafür, " sdas Landgut nicht selbst entwährt werde, oder dessen " l ^ 8fasaoeb; für Einiges lediglich alsdann, wenn deshalb eine v e
lfi) Fundus kann hier in dieser Bedeutung genommen werde
eigentlich ist materia ex fwulo zu verstehen. A. «• *_:'
19) S. Note 1) zum folgenden Buche. *• d. **'