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«nterricLtet war, der Verkäufer aber nicht; auch hier nämlich«* ni c l lt nur der Verkauf als gültig zu betrachten, sondern derKäufer muss auch dem Verkäufer den ganzen Kaufpreis, wennei " solchen noch nicht entrichtet hat, bezahlen, oder er kann,* e »n die Bezahlung erfolgt ist, denselben nicht zurückfordern,fj 3 - Wussten beide, der Käufer und Verkäufer, dass das/aus entweder ganz oder nur zum Theil abgebrannt sei, som der Coutract ohne Wirkung, weil sich die Arglist gegen-!?% aufhebt, und eine aus dem guten Glauben entspringende^'age i m Fall einer beiderseitigen Arglist, das Geschäft nicht'"»•echt erhalten kann.
58. PAPINIAN. lib. X. Quacs/. — Auch wenn Bäumev , on » Sturm umgeworfen oder dorch Feuer verzehrt wordenj"nd, w j r j j er j^ an f d„ s Landgutes als nicht abgeschlossen
fachtet, wenn das Landgut aus Rücksicht auf jene Bäume,?""• einen Oelgarteu, erkauft ward, gleichviel ob es der Ver-käufer wusste oder nicht. Ob 1(i ) der Käufer es aber gewusst
abe oder nicht, oder er so wenig wie der Verkäufer, darüberjjjlf ganz dasselbe, was in den obigen Fällen hinsichtlich der
a,,ser gesagt worden ist.. 59. CELSUS lib. VIII. Digest. — Beim Verkauf eines
' an <h>utes hast du nicht versichert, dass solches ganz frei!.° M Dienstbarkeiten aller Art 17 ) sei; richtig sagt vonaie sem Falle Quintus Mucius, dass das Landgut nicht freiV ° n jeder Dienstbarkeit, sondern lediglich in dem Zustande,V y° ru » es sich befindet, übergeben zu werden brauche. Glei-
es g'Ht von städtischen Grundstücken.K 60. MAHCELL. lib. VI. Digest. — Es hiess in einem^»ufcontract, dass dem Käufer sechzig Fässer dareingegebenrde n sollten; da nun deren hundert vorhanden waren, so
""= u sollten-, da nun deren hundert voruanaen waren, so( J ;)r |J [auf Befragen] der Bescheid gegeben, es stehe dem Ver-uuf er frei, welche er hergeben wolle.
. W. J DKM j ib , XX. üigesl. — Ich halte dafür, dass ich'ein EigentUum bedingungsweise kaufen kann, weil ich etwa"'H-Uinanssn J~»~ ..Lku ,,.,f KXVoi» -mrorilc . mein Eipenthuin*« sein.
»aasse, dass solches aufhören werde, mein Eigentuum
p <tt, MODEST1N. Vib.XV. Regia. — Wer sich in einer
<lat° V j" Z Se, " es öffentlichen Amts halber aufhält, oder als Sol-
j e dient, kann keine Grundstücke in derselben Provinz kau-
"S ausser wenn die seines Vaters vom Fiscus verünssert
"" en - %. 1. Wer ohne seih Wissen den Göttern geweihte
«tm Begräbnisse beslimuile oder öffentliche Plätze für Privat-
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lß ) Dieser Zusatz wird für iuternoh'rt erachtet, s. Glück XVI.) Outimus maximws, s. Brisson. h. v.
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