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356 Pandect. L. XVIII. Tit. 1. De contrahendo emi'wne etc-
Bürge gestellt worden ist. Der Ausdruck Bürge ist aber I» ein weiterer Bedeutung zu verstehen; gleichviel auf welcuWeise nämlich der Verkäufer wegen des Kaufpreises siehe 1 "gestellt wird, wie etwa durch einen Stellvertreter in der ; 6 . r 'bindlichkeit IS ) oder Pfandbestelluug, es steht dies der Zab'hing des Kaufschillings gleich.
54. PAUL. lib.I. ad Ed. Acilih ourul. - Ein im gute«Glauben abgeschlossener Verkauf kann nicht wegen einer •'"'erheblichen Ursache für ungültig erklärt werden. f
55. Iuem lib. II. ad Ed. — Ein blosser Scbeinverka««wird als nicht abgeschlossen befrachtet; daher gilt auch diSache nicht als veräussert.
56. Idem lib. L. ad Ed. — Wenn Jemand eine Sola«*unter der Verabredung verkauft hat, sie solle nicht ö'JI<'"" lCpreisgegeben werden, und im Falle des Zuwiderhandele «igestattet sein, sie wieder zu sich zu nehmen, so ist der e fSVerkäufer , wenn die Sclavin auch durch die Hände mehre*Käufer gegangen ist, befugt, sie wieder zu sich zu nehinen«
57. PAUL. Hb. V. ad Plaut. — Ich habe ein Haus ff«'kauft, ohne dass ich oder der Verkäufer es wnssten, Äass S°'ches abgebrannt sei. IVerva, Sabinus und Cnssius sag e 'der Verkauf sei ungültig, obgleich die Brandstätte noch ^°handen sei, und der bezahlte Kaufschilling könne zurückge*"dert werden. Wenn aber ein Theil des Hauses stehen g e ""bea ist, so kommt bei Lösung der Frage, nach der Beha"]tung des Neratius, viel darauf an, ein wie grosser *■"des abgebrannten Hauses übriggeblieben ist, so dass, weuii »grössere Theil des Hauses abgebrannt ist, der Käufer nlCgezwungen werden kann, den Kauf zu vollziehen; ja er k 8 ' 1sogar, was er etwa schon gezahlt hat, zurückfordern,aber die Hälfte, oder noch weniger als die Hälfte abgebra'' D »dann ist der Käufer gehalten, den Kauf iu der Art zu <"",len, dass er, nach vorangegangener Ermittelung- der Abs 0 ".' 1 .zung nach dem Ermessen eines redlichen Mannes, um sovi »als der Werth des Hauses durch den Brand verringert, bei* 1den wird, weniger zu entrichten hat. §. 1. Wenn aber Z"
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abgebrannt ist; ist aber ein Theil des Gehüudes, von '*r
immer für Uinfang-, stehen geblieben, so ist der Verkaufs'"tig, und der Verkäufer inuss Arm Käufer [blosj das Intere»»^vergüten. §. 2. Auf gleiche Weise inuss im entgegeag^ 6ten Falle verfahren werden , wenn zwar der Käufer « aV °
15) Expromissor.