Panoect. L. XVIII. Tit. 1. De contraliendo emiionc etc. 355
"•""de, sowie auch die Röhren selbst, durch welche das Wag-Ser geleitet wird,
48. PAUL. lib. V. ad Sabin. — wenn solche auch aus-serhalb des Gebäudes sind.
^ 40. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — Und wenn auch dasas serleitungsrecht nicht übergeht, weil es etwa verloren. Sangen, so geboren doch die Röhren und die Canäle, wenn, Laders auf den Käufer übergeben, demselben gleichsam als. ^ heil des Gebäudes; diese Meinung hegt auch Pompo-*" s im zehnten Buche.
50. Idem Hb. XL ad Ed. — Labeo schreibt: Wenn
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du
Hur eine Büchersainmlun"' unter der Bediiiirmiff verkauft» uass die Campauischeii Decurionen jnir einen Platz ver-
'teu würden, wo ich dieselbe aufstellen könnte, und an mirocliuld der Mchterlangung von den Cainpanern liegt, so
e * keinem Zweifel unterworfen, dass eine Klage aus be-( "«nuten Worten Statt linde. Meiner Meinung nach kann,,.- *,. Klage aus dem Verkauf angestellt werden, als obhl . *^ e Bedingung erfüllt sei, weil die Erfüllung dersel-
e « in der Macht des Käufers steht.Vjt 51. PAUL. lib. XXL ad Ed. — Das [Meer- oder FIuss-]• e T> Welches sich bei dein verkauften Landgute belindet, wird«eil Flächeninhalt nicht mit eingerechnet, weil solches IVie-"dem gehört, sondern nach dem Völkerrechte Allen frei-' , > ebensowenig öffentliche Wege, oder tleu Göttern geweihte,v, * zum Begräbniss bestimmte Plätze. Daher pflegt zum
° r 'heil des Verkäufers bedungen zu werden, dass Wege,li f U "^ "Hent'iche Plätze in den Flächeniuhalt mit eingerech-
et Werden .solle,,.s .. "*« I»i:m lib. IAI. ad Ed. — Der Senat verordnete, Niemand^ eei "llans oder ein Landhaus niederreissen lassen, um mehr, < us zu erlösen ; auch solle Niemand Geschäfts halber dergleichen(I? 1 « l °^ er verka »fen. Als Strafe wider den, der sich widerU ^enatsschluss vergangen , wurde festgesetzt, dass er dagl'pevte des Kaufpreises an die Schatzkammer zu zahlen haben,
Solu *' e " ^ e, '' li " , ^ r aber, dass der Verkauf ungültig; sein
^ e ' Bast du mir den Kaufpreis schon gezahlt, so kannst
kai, ^ en °^ J,,e -Austr-md, da du das Doppelte an die Schalz-
Tl "2 er zu entrichten hast, zurückfordern, weil auch auf mei-
•S'e, 6 ** er VeAanl Ungültig gemacht worden ist. Dieser
j e ,' a ' S ^ cu ''I ss erleidet nicht blos alsdann Anwendung, wenn
and sein eigenes Haus oder sein Landhaus, sondern auch,
Jemand das eines Andern vertauft hat.
U Ö >L GAJ. lib. XXYlll. ad Ed. V rov. — In Betreff des
Kä!f Sa " es (Jfts E'genihmnB an der gekauften Sache auf den
er 'st es einerlei, ob der Kaufpreis gezahlt oder dafür ein
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