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De ct. L. XVIII.
De contrahendo emtione etc,
e» so wenig einbegriffen, als was sich ans den Körnern, die
,l' s ,~ e j u Sacke eines Sackträgers herausgefallen, oder welche
e Vögel ans der Luft hätten fallen lassen, erzeugt habe.
*; "*• Als Jemand ein Landgut verkauft und alle Nutzungen
°i vorbehalten hatte, wurde begutachtet, das Hohr und schlag-
e Holz gehöre zu den Nutzungen. §. 5. In einem Falle
< vertragsmässig festgesetzt, dass die Fässer auf dem Land-
j> e, Welche dem Eigenthüiner gehörten, dazugehören sollten;
Würde begutachtet, dass auch die, welche der Sclav, der
' Landgut bewirtlischaftete, aus seinein Sondergnte gekauft
da \l Käufer abgetreten werden miissten. §. 6. Auch
«ad, durch welches das Wasser heraufgezogen wird, ge-
ebensogut zu dein Gebäude, als der Wassereimer.
tand 1 J . ULIA]V ' lib - HI - ad Urs ' F eroc. — Jemand be-ul"' j e ' n ^n^gat von dem, der es an einen Andern ver-de n* (e 5 >" der Art, dass es gekauft sein solle, wennVo |i 8 entm ' luer ] es pfandfrei gemacht hätte, falls dies mir. üe m ersten Tage des Julius geschehe ; es wurde hier die. ra 8' e gestellt, ob er mit der analogen Klage aus dem Kauf, n .' dringen könne, dass der Verkäufer dasselbe pfandfreivon j Die Antwort war, mau müsse darauf sehen, wasdem Käufer und Verkäufer gemeint worden sei; dennp.. m " ea hsichtigt worden ist, dass der Verkäufer auf jedensoll zum ersten Tage des Julius das Landgut auslösen
16« 6 ' S0 kann lmt der Klage aus dem Rauf auf die Aus-e ; '& ffeldagt werden; auch kai-u der Kauf nicht als unterder «•■• e< * u> 8 ul, o abgeschlossen angesehen werden, wenn z. B.La i , ^ er a "^ diese Weise [das Landgut] behandelt hat: dasda» '* s °ü von mir gekauft sein, so dass duPf j e °is zum ersten Tage des Julius von [der-Art- j er ' J ' 11 dlichkeit] befreien musst, oder in derj. • «ass du dasselbe bis zum ersten Julius vone 'u»e "?> e .' u 'ö'sen sollst. Wenn dagegen der Kauf unterErf'/J "^""ff abgeschlossen ist, so kann man nicht auf■nit S-'n" *' er Bedingung klagen. §. 1. Du hast mir einena „ g »j l j r belegten Tisch, ohne dass auch ich solches wusste,(;„ *"«de für massiv silbern verkauft; der Kauf ist nfch-ßefoJ? ^ er Wesfalls' verabfolgte Kaufschüling kann zuriiek-
?* rt Werden.S c \ a * MAUCIAN. lib. I. Iiislll. — Die Herren können ihreWed M ' 8e ' Dst Wenn sie eines Verbrechens schuldig sind,Kam. f * e ' noc h auch durch ihre (ieschäftsbesorger, zumKa: e .""* wilden Thieren verkaufen. So haben auch die
i i i c ii e ii Gebrüder verorduet.^Hl» l FLOUE1NT - lih.VllI. Inslil. — Alles, wasznrEm-"g" bei Verkäufen gesagt wird, rerpUichiet den Verkäu-°*p. jltr. c ,- u- u ^