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2 (1831)
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347
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p a«d*ct. L. XVIII. Tit. 1. De conlvalicnda cmtiono clc. 347

"tauft wird, so wird er nicht mit keinem Soudergule ver-

,.',' f s mag 1 daher ausbedungeu sein, oder nicht, das« er

»t mit seinem Sondergute verkauft werde , er gilt nicht als

' seil >em Sondergute verkauft. Wenn daher eine zum Son-

{? u te gehörige Sache von dem Sclaven untergeschlagen wor-

p Wj so kann sie, gleichsam als gestohlen, mittelst der

udictiou zurückgefordert werden; solches jedoch unter der

"raiiselzmig dass die Sache iu die Hände des Käufers ge-

la "Kt ist.

30. Idkm üb. XXXII. ad Ed. Ich aber glaube, dassl'iis" el)ensowoul die Klage auf Auslieferung, wie die Klage- s dem Verkaufe anstellen könne.

a«ch P0MP °N. !'>. XXII. ad Sabin. Es muss aber, eia späterhin sich etwa ergebender Zuwachs des Sonder-Iv e "* Verkäufer zurückgegeben werden, z. 15. KinderSei-' v< '"l und was aus den Dienstleistungen eines Unter-

iiven vereinnahmt worden ist.0(Ie *>. üLP. üb. XUV. ad Sabin. Wer Wechsler-,]> , ail( Iere Läden verkauft, die auf öffentlichem Grunde und,| e '' ste üen , verkauft nicht Grund und Doden , sondern die|; . haftende Gerechtigkeit; denn jene Lüden sind öifeut-iigeiitlnun , deren liemitzung blos den Privaten zusteht,im K POlVIPOiV - lib - XXXIII. ad Sabin. Wenn es; u ^ aufco »lract so heisst: Abfluss und Traufe sollenbo- lre,n derinaligen Zustande verbleiben, und nichte r.st j etZl ' st ' welcherAbfluss oder Traufe, so muss man vor-«icl i '' r '"'^ 8e heu, was die l'arteien beabsichtigt haben : ist diesAn I ZU critutteul > »0 wird die dein V erkä ufer naohlheiligere

.^""fi" angenommen; denn der Ausdruck ist zweideutig.Kauf PAUL " lib - XWIU. ad Ed. Wenn bei demSo |[ , ei "es Laudguts bedungen worden ist, der Sclav .Sticliusln l azu gehören, und nicht zu entnehmen ist, welcher von

">et u- ^ eM1 JVamen führende« Sclaven | als dazu /jcliöri^,

(.-, ' ' u,e t werden solle, | indem Käuferund Verkäufer jeder

4* L*j i U m Sinne yoliabt^ so ist dennoch der Verkauf<! ^'"'«ffufes ohne Zweifel: gültig. Aber Labeo behauptet,k.Üuf > 18Se derjenige Stichus gegeben werden, welchen der Ver-<&*n \S e " le,n ^ üa (»e; es macht auch keinen Unterschied, wef-d\ e ii e, "" , der Zubehör habe, ob er mehr, oder weniger als

'"Ä'eUe * wertn He, i t ' e ' J " VJe '° Gegenstände kauft man"eine« "m We & eu ihres Zubehörs, z. B. wenn eiu Haus wegen§. ^ 4 ,, rm °, rs ' seil,er Stadien und Gemälde, gekauft wird,"der 1 . Gegenstände, welche man eigenthümlich haben,

kai,f. ' Rvl/ - e ", oder klagbar verfolgen kann, können gültig ver-Ya< r _ ^ er " en ; der Verkauf solcher aber, welche nach demoder Völkerrechte, oder den Staatsgesetzen dem Verkehre

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