■ ■• ■■■
346 Pamdkct. L. XYIU. Tu» 1. lie coittni/icnda emiione etc-
Verkäufers, der iLu aufgestellt habe, als zu dem des Käule fausgelegt werden, Aveil ersterer vor der Abfassung des ■ Ver-trags sich deutlicher habe ausdrücken kennen.
22. ULP. lib. XXVIII. ad Sabm. — Die Verkauf
bedins-unc: wenn ein Tlieil des verkauften Platz 6,
• \\ p*den Göttern geweiht, .oder zum Begräbiuss »
stimmt wäre, solle solcher nicht äiuit verkaii
sein, ist nicht überflüssig, sondern von dem Falle /•<' **
stehen, wenn die Plätze nicht übermässig gross sind. Ist. 8*"
der ganze verkaufte Platz zum Begräbniss bestimmt, oder
Göttern geweiht, oder ein Üll'entlioller ; so ist der Kauf nicln'n '
23. PAUL. lib. V. ad Sabin. — und der Käufer ka«» 1 »was er dafür bezahlt Jiat, zurückfordern ;
24. ULI', lib. XXV1IJ. ad Sabin. .— sind jene PIJ**nicht übermässig gross , so findet [, wenn abgedachter. Vor»halt nicht geschehen,] die Klage aus dem Kaufe Stall, >vder den Götlem geweihte oder zum Ijegräbniss besti» 1 " 1Platz nicht gesondert verkauft worden ist, sondern in **Kaufe des grössern 'l'heils mit begrilfen war. . ,
25. htm üb. XXXIV. ad Sabin. --■: Wenn in der **,verkauft wird: diese ofle r jene Sache; so gilt dicje'J'S^welche der Käufer., wählt, als gekauft. §. I . Der Verkth»
-f —>=» /. braucht dem Käufer nicht das liigentlunn des verkauften U'" ,J/ f/Yf guls zu verschallen, wie solches derjenige jimiss, der ein La",' ' gut im Wc^o der Stipulation versprochen hat.
Ai 20. POMPON. lib. XVJI. ad Sabin. — Wenn ich *J
sentlich von .Jemandem kaufe, dem («erichts wegen die \V rs .,ding 1 seines Vermögens untersagt j oder dein eine J Jeden*/'zur türkläriing über den llrbsohaflsanfiitt in der Art vers' ;l _worden ist, dass er dieselbe zu vermindern keine I5elnj;' , ". t '.habe-i solle, so werde ich nicht Kigenthiimer. A/ulerS Vd 'es sich , wenn ich von ciuein Schuldner gekaull habe '"' ll
mir nicht uiibekniiiit war, dass hiertliircJt dtHSfii Glä»"»
iihcrvorlhcilt werde. , • <•.
27. PAUL. lib. VIII. ad Sabin. — Wer von ><****%
eine Sache, die er für dessen iüigeiithum hält, knuff, der *" gim guten Glauben. Wer aber von einein Unmündigen, °_lirmäcLtignng cles Vormunds , oder auf EmniisktlguBg e 'jSichtVorinunds , wissentlich, dass dieser nickt Voriunud. » e 'kauft, der scheint nicht im guten Glauheu zu kaufen, wie a
SabiuuK schrieb. .
28. ULI', lib. XLI. od Sabin. — Es ist kein %****
dass man eine fremde Sache verä'ussem könne; ilci»* rS .Kauf und Verkauf vorhanden; aber die Sache kann dein affer entwährt werden. . v
29. Iuem lib. XL1H. tut Sabin. — Wenn ein Sei»
d