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Pandect. L. XY1I. Tit. 2. Pro socio.
Eine zum Erben eingesetzt, dem Andern ein Vermacht« 1 * 1zugetheilt; hier ging sein ies ) Gutachten dabin, dass ke 1 ' 1von beiden [ das ihm so Zugefallene ] in die Genossenscbaeinschiessen müsse.
72. GAJ. lib. II. Quotidianarum rerum, s. aurcoru»'-'^Ein Genosse ist seinem Genossen auch für Versehen vera«
•wortlich, das heisst für Trägheit und Nachlässigkeit.
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Versehen ist aber nicht auf die genaueste Sorgfalt zu beziehe >denn es ist hinlänglich, in gemeinschaftlichen Aiigelegenhe 1 "eine solche Sorgfalt anzuwenden, welche mau in seinen e ^nen Sachen anzuwenden »liegt; weil, wer einen nicht wlänglich sorgfältigen Genossen erwählt, dies sich selbst z"schreiben hat.
73. ULP. lib. I. Respons. — Gutachten an den JM*^minus: Wenn Personen eine Genossenschaft der ga" 7-Vermbgen geschlossen haben, das heisst, auch alles des»was nachmals von einem Jeden erworben werden wi'' ,( l e ' .ist auch eine irgend Einem von ihnen zufallende Erbschafjdie Gemeinschaft einzuschiessen. Desselben Gutachten an "selben: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganze 11 *mögen in der Art errichtet haben, dass alles, was ausgeg' el Jlind verdient würde , zu gemeinsamem Avifwand und GeW 1gereichen sollte, so ist auch das gegenseitig einzurechnen» \auf Erwerbung von. Ehrensteflen für die Rinder eine» J eVon ihnen gewendet wird. . .
74. PAUL. lib. XII. ad Ed. — Wenn Jemand »^Genossenschaft geschlossen hat, so wird doch das, %va3 ,-.Jeinkauft, sein , und nfcht gemeinsames Eigenthum ; er ,aber durch die Genossenklage angehalten, dasselbe ein/scliiessen ' (i n ).
Wenn eine Geno««^
75. CELS. lib. XV. Digest.
schalt auf die/enigen Antheile, welche Titins nach seine" 1 ,er sein Ermessen ausgesprochen, mit. Tode abgeht, so «
messen bestimmen sollte , entgangen, ist , und nun Tun 1 *»
die
VerLandlung nichtig; denn eben dahin ging die Verabred'dass die Genossenschaft nicht anders, als wie Titius erm esSwürde, bestehen sollte. . 0
76. PHOCUL. lib. V. Episl. — Du hast mit n»* e " e ,Gesellschaft errichtet , unter der Bedingung, dass iiii*>' er »T,in.eiiiscb.aftlich.er Freund IMerva die Antheile der Ge»° ssCSchaft festsetzen sollte; Nerra hat festgesetzt, dass <"».einem Dritttheile, ich zu zwei Dritttlicilen Th.eilha.ber sein so 'nun fragst du, ob dies nach dem Hechte der Genosse»» 0
165) Des Alfo ji iis Variis.
166) S. meine angeführte Schrift S. öl.