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I'anjjkct. L. XVli. Tit. 2. Pro socio.
Genossen eine gemeinschaftliche Sache mit Einwillignng _,andern Genossen verkauft, so lnnss bei Theiluug des lirwSihm seiner Schadloshaltung wegen Sicherheit geleistet vv*den. Hat er schou einen Schaden gelitten, so ist ihm dcrselzu vergüten; falls aber der Erlös ohne Sicherheitsbes<ell<'"'\getheilt worden ist «nd min derjenige; welcher den Vei*" 1besorgt hat, etwas zahlen inuss 16S ), gebührt ihm dann, ^ e ".nicht alle Genossen zahlungsfähig sind, das, was er von fc' 11 ^gen nicht erlangen kann, von den Uebrigen zu erheben? * r .eulus hält dafür, was von Einigen nicht zu erlange" s 'falle den Uebrigen zur Last; als Grund dafür diene, dass * ndurch Schliessung einer Genossenschaft sowohl für GeWials für Verlust Gemeinschaft eingeht. §. 1. Wenn einer v«mehreren Genossen, deren Genossenschaft nicht auf das g 8 "Vermögen ging, gemeinschaftliches Geld zinsbar ausgehe 1und die Zinsen eingenommen hat, so ist er nur dann zu ^ 'rechnnug der Zinsen verbunden , wenn er im Namen dernossenscliaft ausgeliehen hat; denn ist es in seinem eig"Warnen geschehen, so gebührt ihm, die Zinsen für sieb ■behalten, weil er die Gefahr des Capitata zu tragen £ euahätte ' 5 °). §. 2. Wenn einer der Genossen in geineinsai"Angelegenheit notwendigen Aufwand aus eignen Mm*"macht, so erlang-t er denselben durch die Genossenklage Wder; und zwar mit den Zinsen, wenn er es etwa gegen A»' saufgenommen hatte, um es herzuschiessen. Aber auch vf eer eignes'Geld hergegeben hat, wird nicht ohne Grundbehaupten sein, dass er ebenfalls Zinsen bekommen müsse,viel er deren durch Ausleihung an jemand Andern hätte 'langen können. §. 3. Die Verurteilung eines Genossen vV^nur dann [blos] auf soviel, als er leisten kann, gerichtet (rschränkt), wenn er einräumt, dass er Genosse gewesen
(»8. GAJ. lib. X. ad Ed. prov.
Keiner von
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Genossen kaun mehr als seinen Aiitheil veränsseru, vve" u *T
gleich Genossen fürs ganze Vermögen sind. §. 1. Es l|ln _
«ich: ob mir von einem, der um dem Erfolge einer l> eV( V
stehenden Klage sich zu entziehen, sein Vermögen verg« 1 ' 1 '
oder auch von einem, der eine Gelegenheit des Erwe rb *unbenutzt lässt, gesagt werden kann, er setze sich **'ausser Stand, da» Ganze zu leisten'; lUchtiger ist aber, da '^der Procomul "'") \mir\ den meine, der sein Vermöge» vgeudet, «"d dies können wir aus deu Iuterdicteu abnel> me '
158) Z.B. wegen Entwahrungs- (.livicüons-)An8prüchcn de» K* 1
fers.1f><>) S. meine angeführte Schrift S. 41. Note,1(30) Der Verfasser des lidicts.